Norm
JN §7 Abs2Rechtssatz
Entscheidet in erster Instanz nicht der Richter eines besonderen Gerichtes in Handelssachen (HG Wien; BGHS Wien), so kann er aussprechen, daß er in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen tätig geworden ist, nicht aber, daß er in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit entschieden hätte. Dies gilt auch dann, wenn der Einzelrichter nach der Geschäftsverteilung etwa nur für Handelssachen im Sinne des § 51 JN zuständig ist. Auch in einem solchen Fall muß der Einzelrichter in seinen Urteilen oder Beschlüssen zum Ausdruck bringen, daß es in Ausübung der Kausalgerichtsbarkeit entschieden habe, soll in der zweiten Instanz ein Handelssenat im Sinne der §§ 7 Abs 2, 8 Abs 2 JN tätig werden. Ohne solchen Beisatz könnte im Berufungsverfahren nur dann der Fachsenat einschreiten, wenn eine Partei erfolgreich einen Antrag nach § 479 a ZPO gestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039865Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0040OB00348_8700000_004