Norm
JN §8 Abs2Rechtssatz
Über die Berufung gegen ein Gerichtshofurteil, das über eine in die Eigenzuständigkeit des Handelsgerichtes bzw Handelssenates fallende Rechtssache entschieden, aber keinen Beisatz über die Art der ausgeübten Gerichtsbarkeit aufgenommen hat, entscheidet das Oberlandesgericht ohne Laienrichter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015