Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger, hat am 29. November 1958 vor dem Standesamt Graz mit Rosemaria, geborener R., die Ehe geschlossen, war bis zu seiner am 29. Juli 1960 nach Basel, Schweiz, erfolgten Abreise in Graz polizeilich gemeldet und hat nunmehr seinen Wohnsitz in der Schweiz. Am 9. Juni 1965 brachte er beim Landesgericht für ZRS. Graz gegen das am 9. April 1965 geborene und nach den Klagsangaben in W., Kanton Aargau, Schweiz, wohnhafte Kind Rene T. eine Klage wege... mehr lesen...
Norm: JN §67 Satz2JN §71JN §100 Abs2 Fall1
Rechtssatz: Durch § 67, 2.Satz JN wird nur ein für die dort angeführten Verbindlichkeiten geltender besonderer Gerichtsstand geschaffen, von dem sich für die Kinder ein Gerichtsstand nach § 71 JN nicht ableiten läßt, und der auch einen Gerichtsstand nach § 100 Abs 2, 1.Fall JN nicht zu begründen vermag. Entscheidungstexte 6 Ob 23/66 Entsche... mehr lesen...
Norm: JN §67
Rechtssatz: Beide Fälle des Gerichtsstandes nach § 67 JN kommen nur dann in Betracht, wenn weder im Inland noch im Ausland ein Wohnsitz besteht. Entscheidungstexte 6 Ob 23/66 Entscheidungstext OGH 26.01.1966 6 Ob 23/66 Veröff: EvBl 1966/242 S 297 = SZ 39/16 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof lehnte in der Todeserklärungssache die Bestimmung des Gerichtes, welches für diese Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, ab. Rechtliche Beurteilung Begründung: Die Antragstellerin verlangt die Todeserklärung ihrer Schwiegertochter Gertrud Margarete P., die am 20. Juli 1945 im Internierungslager "K. Lager 5", in der Gegend des Ural, gestorben sein soll. Der Sohn der Antragstellerin und Gatte der Gertrud P., Josef P., ist am 2... mehr lesen...
Norm: JN §66JN §67TEG §13
Rechtssatz: Für das Verfahren zur Todeserklärung einer Ehefrau ist das Gericht ihres allgemeinen Gerichtsstandes, das ist das Gericht des Wohnsitzes des Mannes, zuständig. Entscheidungstexte 1 Nd 357/54 Entscheidungstext OGH 03.11.1954 1 Nd 357/54 Veröff: SZ 27/275 = JBl 1955,126 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: JN §66JN §67
Rechtssatz: Eine rassisch verfolgte Person mit dem ordentlichen Wohnsitz in A, die, wenn auch unter dem Zwang der Ausweisung, nach B übersiedelte und nicht mehr die Absicht hatte, nach A zurückzukehren, sondern auswandern wollte, hat dadurch ihren ordentlichen Wohnsitz in A aufgegeben und durch ihren Aufenthalt in B dort einen allgemeinen Gerichtsstand begründet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...