Norm
JN §66Rechtssatz
Eine rassisch verfolgte Person mit dem ordentlichen Wohnsitz in A, die, wenn auch unter dem Zwang der Ausweisung, nach B übersiedelte und nicht mehr die Absicht hatte, nach A zurückzukehren, sondern auswandern wollte, hat dadurch ihren ordentlichen Wohnsitz in A aufgegeben und durch ihren Aufenthalt in B dort einen allgemeinen Gerichtsstand begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046684Dokumentnummer
JJR_19530909_OGH0002_0030OB00557_5300000_001