Norm: JN idF ZVN 1983 §66 Abs2 BJN idF ZVN 1983 §109 Abs1 B
Rechtssatz: Hat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibun... mehr lesen...
Norm: ABGB §144ABGB §146bABGB §273AußStrG §117 ffJN idF ZVN 1983 §66 Abs2 BJN idF ZVN 1983 §109 Abs1 B
Rechtssatz: Für die Ermittlung der Zuständigkeit ist nur von Belang, wo die Kinder am Tag der Einleitung des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen einen Aufenthalt hatten. Entscheidungstexte 3 Ob 621/83 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: JN §66 Abs2
Rechtssatz: Zur Frage des doppelten Wohnsitzes. Entscheidungstexte 3 Ob 132/58 Entscheidungstext OGH 27.03.1958 3 Ob 132/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0046755 Dokumentnummer JJR_19580327_OGH0002_0030OB00132_5800000_002 mehr lesen...