Norm
JN idF ZVN 1983 §66 Abs2 BRechtssatz
Hat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibung im § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 hinreicht. Ob allenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt am früher gemeinsamen Wohnsitz der Eltern fortbestand, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zuständigkeit des Erstgerichtes dann durch das Zuvorkommen begründet worden wäre, wenn ein Kind im Sprengel mehrerer Gerichte einen gewöhnlichen Aufenthalt haben sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020