Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
§ 15 Abs 2 GGG tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 55 Abs 1 JN. § 55 Abs 2 JN, für den es im GGG keine entsprechende Regelung gibt, ist nach § 14 GGG bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160650.X01Im RIS seit
24.10.2001