RS Vwgh 2006/9/26 2006/16/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §15 Abs2;
JN §55 Abs1;

Beachte

Besprechung in: Wobl 2007, S. 29-30;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0650 E 26. April 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

§ 15 Abs 2 GGG tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 55 Abs 1 JN. § 55 Abs 2 JN, für den es im GGG keine entsprechende Regelung gibt, ist nach § 14 GGG bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160065.X01

Im RIS seit

10.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten