Begründung: Der Kläger kaufte laut Klagebehauptungen von der Beklagten am 29. 6. 2006 und am 8. 11. 2006 328 und 44 Zertifikate der M***** Ltd (folgend nur mehr: M Ltd) um (inklusive Spesen) 6.160,65 EUR. In dem zu 6 C 513/09y beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängigen Verfahren (Erstprozess) begehrt der Kläger die Aufhebung dieses Kommisions- und Kaufvertrags und die Rückzahlung des von ihm entrichteten Kaufpreises von 6.160,65 EUR samt jeweils 4 % Zinsen aus 5.377,36 EU... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat von der Beklagten am 24. 7. 2007 Wertpapiere erworben, die im Laufe der folgenden Jahre einem dramatischen Kursverfall ausgesetzt waren. In ihrer beim Erstgericht am 25. 5. 2010 eingelangten Klage bringt sie vor, bei Abschluss des Wertpapiergeschäfts von der Beklagten durch unrichtige und unvollständige Angaben arglistig in die Irre geführt worden zu sein. Gestützt auf den Titel des Schadenersatzes begehrt sie die Naturalrestitution der Anschaffungskoste... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 3. Juli 2009 beim Handelsgericht Wien zu 12 Cg 117/09i eingebrachten, 25 Seiten umfassenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 14.986,90 EUR samt 4 % Zinsen pA seit 19. Oktober 2006 Zug um Zug gegen Rückstellung von 837 Stück (angekauft zum Kurs von 17,30 EUR je Stück) Zertifikate der M***** Ltd. (M*****). Vor der Tagsatzung am 7. Oktober 2009 ergänzte der Kläger sein ohnehin schon umfangreiches Vorbringen mit einem weiteren, 30 Seiten umfassenden Schrif... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt 11.414,78 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 12. 2009 Zug um Zug gegen Übertragung von 1.188,35393 Stück von Aktien einer näher bezeichneten AG. Das Klagebegehren, das der Kläger im Wesentlichen darauf stützt, dass die beklagte Partei ihre Aufklärungs-, Informations-, Nachforschungs- und Wohlverhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung des Klägers beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt habe, setzt sich aus dem Ank... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte ihre sich aus den § 1299 ABGB sowie §§ 13 ff WAG 1997 ableitbaren Aufklärungs-, Informations-, Nachforschungs- und Wohlverhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung des Klägers beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt habe. Als konkreten Schaden macht der Kläger geltend, dass die vermittelten Wertpapiere keineswegs seinen geringen Risikoerwartungen entspräche... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt Schadenersatz. Die beklagte Partei habe ihn in Fragen seiner Vermögensanlage entgeltlich beraten. Aufgrund dieser Beratung habe der Kläger Wertpapiere der Immofinanz AG, der Conwert Immobilien Invest AG und der Immoeast AG zu einem Preis von insgesamt 14.970,26 EUR inklusive Spesen erworben. Die Anlageberatung sei infolge schuldhaften Handelns der beklagten Partei fehlerhaft gewesen. Die beklagte Partei habe ihre sich aus §§ 1299 ff ABGB sowie aus §§ 1... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger stützten ihre Klage auf fehlerhafte Anlageberatung. Die Beklagte habe ihre sich aus § 1299 ABGB und §§ 13 ff WAG 1997 ableitbaren Aufklärungs-, Informations-, Nachforschungs- und Wohlverhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung der Kläger beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt. An konkretem Schadenersatz begehren die Kläger Naturalrestitution, also die Rückzahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises von... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger stützten ihre Klage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte ihre sich aus den § 1299 ABGB sowie §§ 13 ff WAG 1997 ableitbaren Aufklärungs-, Informations-, Nachforschungs- und Wohlverhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung der Kläger beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt habe. Sie begehren 11.001,64 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. Dezember 2009, dies Zug um Zug gegen Übernahme der erworbenen und noch gehaltenen Akti... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte ihre sich aus den § 1299 ABGB sowie §§ 13 ff WAG 1997 ableitbaren Aufklärungs-, Informations-, Nachforschungs- und Wohlverhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung des Klägers beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt habe. Als konkreten Schaden macht der Kläger geltend, dass die vermittelten Wertpapiere keineswegs seinen geringen Risikoerwartungen entspreche... mehr lesen...