Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Delegierung auf Antrag kann nach § 31 Abs. 1 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Zweckmäßig ist eine Delegierung immer dann, wenn mindestens eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes wohnen (EvBl. 1966/380 uva; Fasching I 232). In einem solchen Fall erscheint die Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständig... mehr lesen...
Norm: EO §69 Abs2 und 3EO §74 Abs1JN §36
Rechtssatz: Zur Kostenbestimmung ist das Gericht berufen, bei dem die Handlung vorgenommen wurde, für die Kosten angesprochen werden. Darunter versteht man bis zum Beginn des Vollzuges das Exekutionsbewilligungsgericht, danach das Exekutionsgericht. Die Bewerkstelligung einer Akteneinsicht ist aber kein eigener Akt des Exekutionsvollzuges. Hier hat daher das erkennende Gericht zu bestimmen, ob die verzei... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Linz, welches für die vorliegende Fahrnisexekution als Exekutionsgericht einzuschreiten hat, ersuchte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, dem Vertreter der betreibenden Partei Akteneinsicht zu gewähren. Dieser nahm die Akteneinsicht vor und verzeichnete hiefür Kosten. Rechtliche Beurteilung Das Bezirksgericht Linz ersuchte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien um die Bestimmung dieser Kosten. Dieses lehnte die Bestimmung der ... mehr lesen...
Norm: JN §31 IJN §36
Rechtssatz: Der Hinweis zur Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung, daß die wohnhaften Zeugen erfahrungsgemäß nicht vom erkennenden Gericht vernommen werden würden, übersieht, daß durch den durch die ZVN 1983 neu eingeführten Abs 3 des § 36 JN eine Stärkung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfolgt ist. Entscheidungstexte 4 Nd 511/83 Entschei... mehr lesen...