Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Janko Klaus, Wolfsberg, Wiener Straße 4, vertreten durch Dr.Peter Stromberger, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagte Partei Möbel LUTZ Einrichtungshaus GmbH, Wels, Römerstraße 39, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 50.880,-- s.A. über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Wels das Bezirksgericht Wolfsberg bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung auf Antrag kann nach § 31 Abs. 1 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Zweckmäßig ist eine Delegierung immer dann, wenn mindestens eine der Parteien und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes wohnen (EvBl. 1966/380 uva; Fasching I 232). In einem solchen Fall erscheint die Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (Fasching aaO).
Im vorliegenden Fall kommt eine Parteienvernehmung der beklagten Partei, einer Kapitalhandelsgesellschaft, offensichtlich nicht in Betracht. Die von der beklagten Partei beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Völkermarkt. Dagegen haben der Kläger und zwei Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Wolfsberg. Auch der Ort der Schadenszufügung liegt nach dem Parteienvorbringen im Sprengel dieses Gerichtes. Nach den obgenannten Grundsätzen erscheint daher eine Delegierung an das Bezirksgericht Wolfsberg zweckmäßig.
Anmerkung
E30452European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070ND00507.92.0804.000Dokumentnummer
JJT_19920804_OGH0002_0070ND00507_9200000_000