RS OGH 1990/4/25 3Nd2/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

EO §69 Abs2 und 3
EO §74 Abs1
JN §36

Rechtssatz

Zur Kostenbestimmung ist das Gericht berufen, bei dem die Handlung vorgenommen wurde, für die Kosten angesprochen werden. Darunter versteht man bis zum Beginn des Vollzuges das Exekutionsbewilligungsgericht, danach das Exekutionsgericht. Die Bewerkstelligung einer Akteneinsicht ist aber kein eigener Akt des Exekutionsvollzuges. Hier hat daher das erkennende Gericht zu bestimmen, ob die verzeichneten Kosten iSd § 74 Abs 1 EO gebühren oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002139

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0030ND00002_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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