Norm
JN §31 IRechtssatz
Der Hinweis zur Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung, daß die wohnhaften Zeugen erfahrungsgemäß nicht vom erkennenden Gericht vernommen werden würden, übersieht, daß durch den durch die ZVN 1983 neu eingeführten Abs 3 des § 36 JN eine Stärkung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046183Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0040ND00511_8300000_001