Begründung: Mit Schreiben vom 16. Jänner 1988, eingelangt beim Oberlandesgericht Linz am 18. Jänner 1988, lehnte Dipl.Ing. Wilhelm P*** "auch i.V. Frau Karin P*** und der Tochter Frau Martina S***" den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Heinrich E*** wegen "nicht völliger Unbefangenheit" ab. Als
Begründung: führten die Antragsteller das - in der Eingabe näher dargelegte - Verhalten des Dr. Heinrich E*** anläßlich zweier Vorsprachen des Dipl.Ing. Wilhelm P*** am 11. Jä... mehr lesen...
Norm: JN §22
Rechtssatz: Ob der abgelehnte Richter befangen ist, ist stets in bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. Entscheidungstexte 5 Ob 347/87 Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 347/87 6 Ob 573/88 Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 573/88 Beisatz: Eine "vorsorgliche" A... mehr lesen...
Norm: JN §19JN §22
Rechtssatz: Von einem Richter kann erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen, Aufsichtsbeschwerden erhebt bzw Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen erstattet. Entscheidungstexte 5 Ob 347/87 Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 347/87 1 Ob 575/91 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: JN §22
Rechtssatz: Wurde ein Ablehnungsantrag rechtskräftig abgewiesen, kann auf die Ablehnungsgründe allein, die diesem Antrag zugrunde lagen, ein neuer Ablehnungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 347/87 Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 347/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Begründung: Am 21.4.1987 stellte Dipl.Ing. Wilhelm P*** in den oben genannten Konkursverfahren (im eigenen Namen, als Geschäftsführer der gemeinschuldnerischen Gesellschaften und als Vertreter seiner Gattin Karin P***) den Antrag, die beim Kreisgericht Wels anhängigen Konkursverfahren an ein anderes Gericht zu delegieren, weil das Oberlandesgericht Linz am 14.10.1986 zu 5 Nc 144/86 und am 18.3.1987 zu 11 Ns 138/87 der Befangenheitserklärung aller Richter des Kreisgerichtes Wels st... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 Abs1 IJN §22
Rechtssatz: § 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. Eine Fristsetzung zur Nachbringung einer ausreichenden
Begründung: (Substantiierung) der Ablehnungserklärung, ist unzulässig, weil sie dem klar erkennbaren und allgemein anerkannten gesetzlichen Gebot, die Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen entgegensteht. ... mehr lesen...
Begründung: In dem beim Handelsgericht Wien anhängigen Verfahren über die Konkurseröffnungsanträge dreier Gläubiger hat der betroffene Schuldner zunächst den zuständigen Konkursrichter und hernach auch alle übrigen Richter dieses Gerichtes als befangen abgelehnt, bevor noch der zuständige Senat mit der Ablehnung des Konkursrichters befaßt war. Der Schuldner begründete seine zweite Ablehnungserklärung damit, es lege ihm die bisherige Behandlung seiner rechtlichen Angelegenheiten durc... mehr lesen...
Norm: JN §22ZPO §27
Rechtssatz: Ein Ablehnungsantrag im Gerichtshofverfahren und Rechtsmittel gegen die Entscheidung darüber unterliegen dem Anwaltszwang. Entscheidungstexte 8 Ob 275/65 Entscheidungstext OGH 28.09.1965 8 Ob 275/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0035587 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: IO §254 Abs1 Z6JN §22KO §173
Rechtssatz: Kein Anwaltszwang für einen Ablehnungsantrag im Konkursverfahren. Entscheidungstexte 5 Ob 407/63 Entscheidungstext OGH 16.01.1964 5 Ob 407/63 1 Ob 229/71 Entscheidungstext OGH 02.09.1971 1 Ob 229/71 Beisatz: Pflegschaftsverfahren (T1) 8 Ob 3/95 ... mehr lesen...
Norm: JN §22ZPO §27
Rechtssatz: Der Antrag, mit dem Richter höherer Instanz abgelehnt werden, bedarf der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt. Entscheidungstexte 1 N 14/63 Entscheidungstext OGH 22.11.1963 1 N 14/63 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035591 Dokumentnummer J... mehr lesen...