- 5 Ob 307/85
- 5 N 301/86
Entscheidungstext OGH 25.02.1986 5 N 301/86
nur: § 22 Abs 1 Satz 2 JN fordert die genaue Angabe der Umstände, welche die Ablehnung begründen, in der Ablehnungserklärung. (T1)
- 5 Ob 366/87
Beisatz: Werden in einem Rechtsmittel an den OGH konkrete Befangenheitsgründe nicht vorgebracht, so besteht kein Anlass, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine Entscheidung des Ablehnungssenates des Rechtsmittelgerichts zweiter Instanz einzuholen. (T2)
- 5 Ob 517/90
Beis wie T2
- 1 Ob 623/92
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist die Ablehnungserklärung nicht ausreichend substantiiert, müssen auch keine Äußerungen der als befangen abgelehnten Richter eingeholt werden. (T3)
- 1 N 512/93
Auch; Beisatz: Der Ablehnungswerber kann sich die nähere Begründung (Substantiierung) der Ablehnungserklärung nicht bis zur Bekanntgabe jener Richter, die über sein Rechtsmittel entscheiden werden, vorbehalten. (T4)
- 7 Ob 619/94
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 370/97w
Auch
- 1 Ob 41/97d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass ein Berufungsgericht vor seiner Entscheidung über die Berufung eine Ablehnungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht einholt, ist dann nicht zu beanstanden, wenn im Rechtsmittel keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden. (T5)
Veröff: SZ 70/260
- 5 N 504/99
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 154/00d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben; dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können, genügt nicht. (T6)
- 6 Ob 62/01p
nur T1; Beis wie T6
- 6 Ob 70/01i
Vgl auch; nur T1; Beisatz ähnlich wie T2
- 8 Ob 89/02z
nur T1; Beis wie T6 nur: Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben. (T7)
- 3 Ob 207/02s
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Bei Fehlen der Angabe von gesetzmäßigen Ablehnungsgründen ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T8)
- 7 Ob 237/02g
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 9 Ob 90/04g
Vgl; Beisatz: Der abgelehnte Richter hat sich nach
§ 22 Abs 2 JN zum Ablehnungsantrag zu äußern. Eine Stellungnahme der Partei zu dieser Äußerung ist nicht vorgesehen. (T9)
- 3 Ob 281/04a
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 276/05i
Beisatz: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch im Rechtsmittelschriftsatz zulässig, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist. (T10)
Beisatz: Hier: Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wäre nur zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgte. (T11)
- 8 Ob 162/06s
Vgl; Beisatz: Wird im Ablehnungsantrag kein tauglicher Ablehnungsantrag geltend gemacht, kann von der Einholung einer Äußerung Abstand genommen werden. (T12)
- 2 Ob 41/07d
Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 41/07d
Auch; nur T1; auch Beis wie T2; Beis wie T6
- 8 Ob 83/07z
Vgl auch; Beisatz: Dass eine Stellungnahme zum Ablehnungsantrag nicht eingeholt wurde, vermag allein keinen entscheidenden Verfahrensmangel darzustellen. (T13)
Veröff: SZ 2007/117
- 5 Ob 154/07v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Gemäß
§ 22 JN sind zugleich mit der Ablehnung die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen und glaubhaft machen. (T14)
Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren. (T15)
- 17 Ob 30/08y
Auch; Beis wie T9
- 6 Ob 214/08a
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 87/09s
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Dass jener Partei, die einen Ablehnungsantrag eingebracht hatte, die Äußerungen der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurden, verwirklicht keinen Verfahrensmangel. Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Ablehnungswerbers zur Äußerung des abgelehnten Richters ist nicht zwingend vorgeschrieben. Zwar sind alle allenfalls nötig erscheinenden Erhebungen durchzuführen; das besagt aber nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss. (T16)
- 1 Ob 54/10p
nur T1; Beis wie T7
- 9 ObA 6/12s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 6/12s
Vgl; Beis wie T9
- 1 Ob 90/12k
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 90/12k
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 101/13s
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 101/13s
Vgl auch; Beis wie T14
- 4 Ob 104/14v
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 104/14v
Auch; Beis wie T7
- 9 Ob 47/14y
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 Ob 47/14y
Vgl auch; Beisatz: Mit der bloßen Vermutung, eine Befangenheit des abgelehnten fachmännischen Laienrichters sei jedenfalls „nicht auszuschließen“, vermag der Rekurswerber keinen konkreten Befangenheitsgrund darzulegen. (T17)
- 1 Ob 117/15k
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 117/15k
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 52/15t
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 52/15t
Auch; Beis wie T8
- 10 Ob 4/17m
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 4/17m
Auch
- 5 Ob 233/17a
Vgl auch; Beis wie T9
- 4 Ob 49/18m
nur T1
- 6 Ob 155/18i
Auch; nur T1
- 2 Ob 180/18m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T12
- 6 Ob 223/18i
Auch; nur T1; Beis wie T16
- 9 ObA 99/20d
Vgl
- 3 Ob 159/20h
nur T1
- 7 Ob 45/22a
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 45/22a
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Mit der bloßen Mutmaßung, der Kommerzialrat könnte sich rein psychologisch mit den Anliegen des klagenden Fachverbands solidarisch fühlen, wird kein konkreter Befangenheitsgrund dargelegt. (T18)
- 16 Ok 3/22k
Entscheidungstext OGH 23.06.2022 16 Ok 3/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Bloße Möglichkeit zukünftiger Aufträge für die Ablehnung eines Sachverständigen nicht ausreichend. (T19)