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22/01 JurisdiktionsnormNorm
FinStrG §72 Abs1;Rechtssatz
Das Gericht hat sich unter dem Vorsitz des Berufungssenatsvorsitzenden der Finanzlandesdirektion konkret über die Strafsache der Beschuldigten maßgeblich geäußert, sodass das Vorliegen objektiver Gründe für berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Mitglieds in der vorliegenden Rechtssache angenommen werden kann (Hinweis VfGH E 29. Februar 2000, B 96/99, VfSlg 15724/2000). Der Vorsitz des Berufungssenatsvorsitzenden im schöffengerichtlichen Verfahren ist zwar nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes kein Ausschließungsgrund für den Vorsitz des bei der Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde II. Instanz eingerichteten Berufungssenates, ein solcher Umstand kommt aber einem Ausschließungsgrund der Richter von Verhandlungen nach § 20 Z 5 JN und § 69 Z 2 StPO sehr nahe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000160737.X04Im RIS seit
09.01.2003