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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §7;Rechtssatz
Für den Inhalt des Begriffes BEFANGENHEIT gemäß § 45 Abs 4 RAO ist auf die Bedeutung, die diesem Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen (vgl zB § 72 StPO, § 19 JN, § 7 AVG) - wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersonen bzw Verwaltungsorganen geht - insofern zurückzugreifen, als auch dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs 4 RAO das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zugrunde liegt. Anders als die zuvor genannten Vorschriften, die auf die Sicherstellung der Objektivität bei der Vollziehung der Gesetze gerichtet sind, soll die Regelung des § 45 Abs 1 und 4 RAO Gewähr leisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (vgl § 9 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 erster Satz RAO) - nicht durch psychologische Motive gehemmt sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X01Im RIS seit
14.12.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016