RS Vwgh 2000/3/27 2000/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2000
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7;
JN §19;
RAO 1868 §45 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;
StPO 1975 §72;

Rechtssatz

Für den Inhalt des Begriffes BEFANGENHEIT gemäß § 45 Abs 4 RAO ist auf die Bedeutung, die diesem Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen (vgl zB § 72 StPO, § 19 JN, § 7 AVG) - wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersonen bzw Verwaltungsorganen geht - insofern zurückzugreifen, als auch dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs 4 RAO das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zugrunde liegt. Anders als die zuvor genannten Vorschriften, die auf die Sicherstellung der Objektivität bei der Vollziehung der Gesetze gerichtet sind, soll die Regelung des § 45 Abs 1 und 4 RAO Gewähr leisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (vgl § 9 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 erster Satz RAO) - nicht durch psychologische Motive gehemmt sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100019.X01

Im RIS seit

14.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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