Norm: ABGB §158JN §28JN §114b
Rechtssatz: Eine die sachliche und örtliche Kompetenz des nach § 158 ABGB bestreitungsberechtigten Staatsanwaltes regelnde
Norm: besteht nicht. Dessen Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach dem Sitz des Prozeßgerichtes, bei dem die Klage zur Bestreitung der Ehelichkeit einzubringen ist. Wenn aber ein solches erst bestimmt werden soll, ist dem Bundesministerium für Justiz als der vorgesetzten weisungsberechtigten D... mehr lesen...
Norm: ABGB §5EO §382 IIIFEO §382 IVAJN §29JN §114b
Rechtssatz: Da die ordentliche Gerichtsbarkeit zur Durchführung des streitigen Prozeßverfahrens, des Außerstreit-, Exekution-, Konkurs- und Ausgleichsverfahren berufen ist, vermögen nachträgliche Bestimmungen, die nur die vom ordentlichen Gericht anzuwendende Verfahrensart ändern, die Fortführung des bisherigen Verfahrens beim angerufenen Gericht nicht zu hindern (Rechtsänderung im Rechtsmittel... mehr lesen...