Begründung: Beide Parteien sind bosnische Staatsangehörige und wohnen im Sprengel des Erstgerichtes. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg zu 2 C 28/03z vom 30. 10. 2003 rechtskräftig geschieden. Mit am 24. 9. 2004 beim Erstgericht eingelangtem Antrag beantragt die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Während der Ehe hätten die Parteien gearbeitet und das gesamte gemeinsam erwirtschaftete Geld in den Erwer... mehr lesen...
Norm: EheG §81JN §114a
Rechtssatz: Die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren nach den §§81ff EheG ist unabhängig davon gegeben, ob sich das bewegliche oder unbewegliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse im Inland oder im Ausland befinden (Fortführung von 4Ob242/00t). Entscheidungstexte 6 Ob 7/02a Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 7/02a ... mehr lesen...
Norm: JN §114a
Rechtssatz: Zu den von dieser
Norm: erfassten Eheangelegenheiten zählt auch die Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung der Ehe. Entscheidungstexte 6 Ob 7/02a Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 7/02a Veröff: SZ 2002/65 8 Ob 82/05z Entscheidungste... mehr lesen...
Begründung: Die von den Parteien, die im Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehörige der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (CSSR) waren, am 31. 7. 1981 vor dem Bezirksnationalausschuss in Prag 1 geschlossene Ehe wurde vom Bezirksgericht für den 2. Prager Bezirk mit Urteil vom 19. 4. 2000 rechtskräftig geschieden. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. 3. 2000 mit Wirkung von diesem Tag die österreichische Staatsbürgerscha... mehr lesen...
Norm: JN §114a
Rechtssatz: Ablehnung der Rechtsansicht (Rechberger, Zivilprozeßgesetze Anmerkung 1 zu § 114 a JN), die Neufassung des § 114 a JN gelte nur für die erst nach dem 31.12.1985 gerichtsanhängig gewordene Rechtssachen. Dieser Auffassung stehen die Übergangsbestimmungen zur ZVN 1983 entgegen. Die von Rechberger erwähnte Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 1 Z 13 ZVN hat nur die sachliche Zuständigkeit zum Gegenstand, während § 114... mehr lesen...