Norm
EheG §81Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren nach den §§81ff EheG ist unabhängig davon gegeben, ob sich das bewegliche oder unbewegliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse im Inland oder im Ausland befinden (Fortführung von 4Ob242/00t).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116577Dokumentnummer
JJR_20020516_OGH0002_0060OB00007_02A0000_001