RS OGH 2002/5/16 6Ob7/02a, 8Ob82/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2002
beobachten
merken

Norm

EheG §81
JN §114a

Rechtssatz

Die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren nach den §§81ff EheG ist unabhängig davon gegeben, ob sich das bewegliche oder unbewegliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse im Inland oder im Ausland befinden (Fortführung von 4Ob242/00t).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116577

Dokumentnummer

JJR_20020516_OGH0002_0060OB00007_02A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten