Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl. Ing. Libor Z*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Dipl. Ing. Blanka Z*****, Tschechische Republik, vertreten durch Dr. Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 4. Oktober 2001, GZ 25 R 48/01p-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 9. Februar 2001, GZ 2 F 25/00w-21, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird dem Revisionsrekurs des Antragstellers Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, das dem Erstgericht die Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens ohne Beschränkung auf die Lage des ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse im Inland sowie eine neuerliche Entscheidung über die Sachanträge beider Parteien unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die von den Parteien, die im Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehörige der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (CSSR) waren, am 31. 7. 1981 vor dem Bezirksnationalausschuss in Prag 1 geschlossene Ehe wurde vom Bezirksgericht für den 2. Prager Bezirk mit Urteil vom 19. 4. 2000 rechtskräftig geschieden. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. 3. 2000 mit Wirkung von diesem Tag die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Er lebt im Sprengel des Erstgerichts. Die Antragsgegnerin ist Staatsangehörige der Tschechischen Republik, wo sie auch wohnt.
Am 23. 5. 2000 beantragte der frühere Ehegatte beim Erstgericht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei gemäß § 114a Abs 4 JN gegeben, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und österreichischer Staatsangehöriger sei. Er begehrt die Aufteilung der Guthaben auf vier im Besitz der Antragsgegnerin befindlichen Sparbüchern einer österreichischen Bank, des Erlöses von drei von der Antragsgegnerin bereits aufgelösten Sparbüchern einer österreichischen Bank sowie des Erlöses aus dem Verkauf seines Reihenhauses in Deutsch Wagram. Dieser Nettoverkaufserlös und die nicht aufgelösten Sparbücher sollten ihm zugeteilt werden. Hingegen solle der Antragsgegnerin der von ihm finanzierte Geschäftsanteil an einer Gesellschaft tschechischen Rechts verbleiben. Er verzichte auf Forderungen aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft einschließlich seines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung für 1997. Die Antragsgegnerin solle den von den Eltern des Antragstellers ihr geschenkten Miteigentumsanteil an einem in der Tschechischen Republik gelegenen Landhaus an ihn übertragen und im Gegenzug den Hälfteanteil des Antragstellers an einer Prager Wohnung erhalten.Am 23. 5. 2000 beantragte der frühere Ehegatte beim Erstgericht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraphen 81, ff EheG. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei gemäß Paragraph 114 a, Absatz 4, JN gegeben, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und österreichischer Staatsangehöriger sei. Er begehrt die Aufteilung der Guthaben auf vier im Besitz der Antragsgegnerin befindlichen Sparbüchern einer österreichischen Bank, des Erlöses von drei von der Antragsgegnerin bereits aufgelösten Sparbüchern einer österreichischen Bank sowie des Erlöses aus dem Verkauf seines Reihenhauses in Deutsch Wagram. Dieser Nettoverkaufserlös und die nicht aufgelösten Sparbücher sollten ihm zugeteilt werden. Hingegen solle der Antragsgegnerin der von ihm finanzierte Geschäftsanteil an einer Gesellschaft tschechischen Rechts verbleiben. Er verzichte auf Forderungen aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft einschließlich seines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung für 1997. Die Antragsgegnerin solle den von den Eltern des Antragstellers ihr geschenkten Miteigentumsanteil an einem in der Tschechischen Republik gelegenen Landhaus an ihn übertragen und im Gegenzug den Hälfteanteil des Antragstellers an einer Prager Wohnung erhalten.
Die Gleichschrift des Antragsschriftssatzes wurde der Antragsgegnerin am 12. 10. 2000 in Brünn zugestellt. Sie hatte bereits am 8. 9. 2000 beim Bezirksgericht für den 2. Prager Bezirk eine Klage auf "Auseinandersetzung des Gesamteigentums der Ehegatten" gegen den Antragsteller eingebracht.
Die Antragsgegnerin wandte mangelnde inländische Gerichtsbarkeit ein, weil sie tschechische Staatsangehörige sei, ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik und bereits vor dem Antragsteller einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens beim Bezirksgericht für den 2. Prager Bezirk eingebracht habe. In der Sache selbst erstattete sie einen Aufteilungsvorschlag, in den sie vom Antragsteller nicht genannte Sparguthaben bei tschechischen Banken, Liegenschaften und Fahrnisse in der Tschechischen Republik sowie Fahrnisse in Österreich mit einbezog und der im Wesentlichen dem Urteilsantrag ihrer Klage auf "Auseinandersetzung des Gesamteigentums der Ehegatten" entspricht.
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers zurück. Der gegenständliche Antrag und die vor dem tschechischen Gericht von der Antragsgegnerin erhobene Klage auf "Auseinandersetzung des Gesamteigentums der Ehegatten" orientierten sich nach dem gleichen Rechtschutzziel, sodass die Einwendung der früheren Streitanhängigkeit der Klage berechtigt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge. Es änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es diesem auftrug, das Verfahren über die Aufteilung das im Inland gelegenen und verfügbaren ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter Abstandnahme vom geltend gemachten Zurückweisungsgrund fortzusetzen; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründend führte es aus, über den Aufteilungsantrag sei im Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG zu verhandeln und zu entscheiden, auch wenn in der Sache ausländisches materielles Recht (hier §§ 143 ff tschechisches BGB) anzuwenden sei. Der Wortlaut des § 114a Abs 4 JN scheine auch im Ausland gelegenes Vermögen in das inländische Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Dies widerspreche aber den Grundsätzen des internationalen Verfahrensrechts. So bleibe nach §§ 21 ff AußStrG die Verlassenschaftsabhandlung über ausländisches unbewegliches Vermögen des Erblassers dem Staat vorbehalten, in dem sich das unbewegliche Vermögen befinde. Auch in Außerstreitverfahren, die die Begründung oder Abänderung von Rechten an unbeweglichem Gut zum Gegenstand haben, richte sich der Umfang der inländischen Gerichtsbarkeit danach, ob das Grundstück im Inland gelegen sei. Die Regelung des § 114a Abs 4 JN sei daher - bei Ermangelung zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über die nacheheliche Vermögensaufteilung - einschränkend dahin auszulegen, dass die inländische Gerichtsbarkeit im Bezug auf das im Ausland gelegene und dort verfügbare aufzuteilende Vermögen nicht bestehe. Fehlten - wie im vorliegenden Fall - zwischenstaatliche Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen, so entbehrte die über die bloße Leistungsverpflichtung hinausgehende inländische Sachentscheidung bei der nachehelichen Aufteilung des im Ausland befindlichen und dort verfügbaren Vermögens der Durchsetzbarkeit, weshalb das Rechtschutzbedürfnis des die Aufteilung dieser Vermögenswerte vor dem inländischen Gericht begehrenden Ehegatten zu verneinen sei. Die Streitanhängigkeit des Aufteilungsverfahrens vor dem tschechischen Gericht sei gemäß § 82 tschechische ZPO mit dem Tag des Zugangs des Einleitungsantrags bei Gericht - hier also am 8. 9. 2000 - eingetreten. Fehle - wie im vorliegenden Fall - ein Übereinkommen, das Regelungen über die Streitanhängigkeit selbst oder die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung enthalte, begründe die Prozessführung im Ausland aber keine Streitanhängigkeit, sodass die Anhängigkeit des Aufteilungsverfahrens vor dem tschechischen Gericht das vom Antragsteller angestrebte Aufteilungsverfahren in dem Umfang, als die inländische Zuständigkeit des Erstgerichts bestehe, nicht hindere. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Umfang der inländischen Gerichtsbarkeit für Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie zur internationalen Streitanhängigkeit, die sich bei Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit für die Aufteilung auch des in der Tschechischen Republik befindlichen Vermögens stelle, zulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge. Es änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es diesem auftrug, das Verfahren über die Aufteilung das im Inland gelegenen und verfügbaren ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter Abstandnahme vom geltend gemachten Zurückweisungsgrund fortzusetzen; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründend führte es aus, über den Aufteilungsantrag sei im Verfahren nach Paragraphen 229, ff AußStrG zu verhandeln und zu entscheiden, auch wenn in der Sache ausländisches materielles Recht (hier Paragraphen 143, ff tschechisches BGB) anzuwenden sei. Der Wortlaut des Paragraph 114 a, Absatz 4, JN scheine auch im Ausland gelegenes Vermögen in das inländische Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Dies widerspreche aber den Grundsätzen des internationalen Verfahrensrechts. So bleibe nach Paragraphen 21, ff AußStrG die Verlassenschaftsabhandlung über ausländisches unbewegliches Vermögen des Erblassers dem Staat vorbehalten, in dem sich das unbewegliche Vermögen befinde. Auch in Außerstreitverfahren, die die Begründung oder Abänderung von Rechten an unbeweglichem Gut zum Gegenstand haben, richte sich der Umfang der inländischen Gerichtsbarkeit danach, ob das Grundstück im Inland gelegen sei. Die Regelung des Paragraph 114 a, Absatz 4, JN sei daher - bei Ermangelung zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über die nacheheliche Vermögensaufteilung - einschränkend dahin auszulegen, dass die inländische Gerichtsbarkeit im Bezug auf das im Ausland gelegene und dort verfügbare aufzuteilende Vermögen nicht bestehe. Fehlten - wie im vorliegenden Fall - zwischenstaatliche Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen, so entbehrte die über die bloße Leistungsverpflichtung hinausgehende inländische Sachentscheidung bei der nachehelichen Aufteilung des im Ausland befindlichen und dort verfügbaren Vermögens der Durchsetzbarkeit, weshalb das Rechtschutzbedürfnis des die Aufteilung dieser Vermögenswerte vor dem inländischen Gericht begehrenden Ehegatten zu verneinen sei. Die Streitanhängigkeit des Aufteilungsverfahrens vor dem tschechischen Gericht sei gemäß Paragraph 82, tschechische ZPO mit dem Tag des Zugangs des Einleitungsantrags bei Gericht - hier also am 8. 9. 2000 - eingetreten. Fehle - wie im vorliegenden Fall - ein Übereinkommen, das Regelungen über die Streitanhängigkeit selbst oder die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung enthalte, begründe die Prozessführung im Ausland aber keine Streitanhängigkeit, sodass die Anhängigkeit des Aufteilungsverfahrens vor dem tschechischen Gericht das vom Antragsteller angestrebte Aufteilungsverfahren in dem Umfang, als die inländische Zuständigkeit des Erstgerichts bestehe, nicht hindere. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Umfang der inländischen Gerichtsbarkeit für Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie zur internationalen Streitanhängigkeit, die sich bei Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit für die Aufteilung auch des in der Tschechischen Republik befindlichen Vermögens stelle, zulässig.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Antragsteller die Abänderung dahin, dass dem Erstgericht aufgetragen werde, über den Antrag auf Aufteilung des im Inland und im Ausland gelegenen und verfügbaren ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin strebt mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind zulässig. Berechtigt ist jedoch nur das Rechtsmittel des Antragstellers.
Zutreffend legte das Gericht zweiter Instanz dar, dass nach dem Grundsatz der lex fori über ein Aufteilungsbegehren im Sinn der §§ 81 ff EheG im Verfahren außer Streitsachen auch dann abzusprechen ist, wenn dessen inhaltliche Klärung nach den Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechts allenfalls die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften erforderlich macht (6 Ob 621/90 = SZ 63/135; 1 Ob 2117/96x ua). Dies ist im Revisionsrekursverfahren auch nicht strittig.Zutreffend legte das Gericht zweiter Instanz dar, dass nach dem Grundsatz der lex fori über ein Aufteilungsbegehren im Sinn der Paragraphen 81, ff EheG im Verfahren außer Streitsachen auch dann abzusprechen ist, wenn dessen inhaltliche Klärung nach den Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechts allenfalls die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften erforderlich macht (6 Ob 621/90 = SZ 63/135; 1 Ob 2117/96x ua). Dies ist im Revisionsrekursverfahren auch nicht strittig.
Gemäß § 114a Abs 4 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zu den von dieser Norm erfassten Eheangelegenheiten zählt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch die Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung der Ehe (§ 114a Abs 2 JN; SZ 63/135; 4 Ob 242/00t = ZfRV 2001, 152/53). Für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit für die nacheheliche Vermögensaufteilung genügt schon die österreichische Staatsbürgerschaft oder - ohne weitere hinzutretende Voraussetzungen - der gewöhnliche Aufenthalt eines ehemaligen Ehegatten im Inland; zwischen Antragsteller und Antragsgegner wird nicht unterschieden (vgl SZ 63/135; Simotta in Fasching2 I § 114a JN Rz 64 f mwN).Gemäß Paragraph 114 a, Absatz 4, JN ist die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zu den von dieser Norm erfassten Eheangelegenheiten zählt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch die Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung der Ehe (Paragraph 114 a, Absatz 2, JN; SZ 63/135; 4 Ob 242/00t = ZfRV 2001, 152/53). Für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit für die nacheheliche Vermögensaufteilung genügt schon die österreichische Staatsbürgerschaft oder - ohne weitere hinzutretende Voraussetzungen - der gewöhnliche Aufenthalt eines ehemaligen Ehegatten im Inland; zwischen Antragsteller und Antragsgegner wird nicht unterschieden vergleiche SZ 63/135; Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 114 a, JN Rz 64 f mwN).
Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, der die Antragsgegnerin folgt, ist die Bestimmung des § 114a Abs 4 JN gleichheitswidrig, weil sie - außer bei der einvernehmlichen Scheidung - zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung danach, ob die Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei, führe (Simotta in Fasching2 I § 114a JN Rz 75). Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse fiele - wäre sie im streitigen Verfahren durchzusetzen - unter den Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis (im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN). Werde eine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis entweder gleichzeitig mit einer Eheklage oder während der Anhängigkeit eines Eheprozesses in erster Instanz anhängig gemacht, richte sich - außer bei der Unterhaltsklage - die internationale Zuständigkeit nach dem analog anzuwendenden § 76 Abs 2 JN. Sei kein Eheprozess anhängig, dann gebe es - soweit nicht Art 2 oder Art 5 Z 2 EuGVÜ/LGVÜ zur Anwendung kämen - für die vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis keine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit, sodass diese gemäß § 27a JN davon abhänge, ob eine örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Eheverhältnis seien demnach dann in Österreich einklagbar, wenn der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich habe oder der Vermögensgerichtsstand gegeben sei oder der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht nach § 28 Abs 1 Z 2 JN bestimme, weil die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Wäre über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im streitigen Rechtsweg abzusprechen, so wäre es ausgeschlossen, dass ein österreichisches Gericht entscheide, obwohl nur die das Verfahren einleitende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Für die internationale Zuständigkeit dürfe es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Anspruch im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei (Simotta in Fasching2 I § 114a JN Rz 69, 70, 71 und 73).Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, der die Antragsgegnerin folgt, ist die Bestimmung des Paragraph 114 a, Absatz 4, JN gleichheitswidrig, weil sie - außer bei der einvernehmlichen Scheidung - zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung danach, ob die Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei, führe (Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 114 a, JN Rz 75). Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse fiele - wäre sie im streitigen Verfahren durchzusetzen - unter den Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis (im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN). Werde eine Streitigkeit aus dem Eheverhältnis entweder gleichzeitig mit einer Eheklage oder während der Anhängigkeit eines Eheprozesses in erster Instanz anhängig gemacht, richte sich - außer bei der Unterhaltsklage - die internationale Zuständigkeit nach dem analog anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 2, JN. Sei kein Eheprozess anhängig, dann gebe es - soweit nicht Artikel 2, oder Artikel 5, Ziffer 2, EuGVÜ/LGVÜ zur Anwendung kämen - für die vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis keine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit, sodass diese gemäß Paragraph 27 a, JN davon abhänge, ob eine örtliche Zuständigkeit gegeben sei. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Eheverhältnis seien demnach dann in Österreich einklagbar, wenn der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich habe oder der Vermögensgerichtsstand gegeben sei oder der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN bestimme, weil die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Wäre über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im streitigen Rechtsweg abzusprechen, so wäre es ausgeschlossen, dass ein österreichisches Gericht entscheide, obwohl nur die das Verfahren einleitende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Für die internationale Zuständigkeit dürfe es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Anspruch im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei (Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 114 a, JN Rz 69, 70, 71 und 73).
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Es bliebe dem österreichischen Gesetzgeber nämlich unbenommen, die inländische Gerichtsbarkeit für die nacheheliche Vermögensaufteilung nach den in § 114a Abs 4 JN genannten Anknüpfungspunkten (österreichische Staatsbürgerschaft oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auch nur einer Partei unabhängig von deren Verfahrensrolle) positiv anzuordnen, wenn er die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs in das streitige Verfahren verwiese, stünden dem doch keine völkergewohnheits- oder völkervertragsrechtliche Schranken entgegen. Nach Art 9 Abs 1 B-VG gelten die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Bundesrecht. Auf die völkerrechtlichen Grundsätze verweist auch Art IX EGJN. Zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gehört der Grundsatz der Territorialhoheit. Die Achtung der Gebietshoheit der Staaten verbietet aber nur Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Territorialhoheit eines Staates ohne dessen Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen wird; während daher die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung den durch die Territorialhoheit der Staaten gezogenen Grenzen unterliegt, gilt dies im Wesentlichen nicht für die Rechtssetzungsbefugnis, die nur marginalen Grenzen unterworfen ist (SZ 69/286 mwN; SZ 68/81 mwN; Matscher in Fasching2 I vor Art IX EGJN Rz 1-6, 25-27 und Art IX EGJN Rz 49; Fasching Lehrbuch2 Rz 55 f und 65).Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Es bliebe dem österreichischen Gesetzgeber nämlich unbenommen, die inländische Gerichtsbarkeit für die nacheheliche Vermögensaufteilung nach den in Paragraph 114 a, Absatz 4, JN genannten Anknüpfungspunkten (österreichische Staatsbürgerschaft oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auch nur einer Partei unabhängig von deren Verfahrensrolle) positiv anzuordnen, wenn er die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs in das streitige Verfahren verwiese, stünden dem doch keine völkergewohnheits- oder völkervertragsrechtliche Schranken entgegen. Nach Artikel 9, Absatz eins, B-VG gelten die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Bundesrecht. Auf die völkerrechtlichen Grundsätze verweist auch Art römisch IX EGJN. Zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gehört der Grundsatz der Territorialhoheit. Die Achtung der Gebietshoheit der Staaten verbietet aber nur Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Territorialhoheit eines Staates ohne dessen Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen wird; während daher die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung den durch die Territorialhoheit der Staaten gezogenen Grenzen unterliegt, gilt dies im Wesentlichen nicht für die Rechtssetzungsbefugnis, die nur marginalen Grenzen unterworfen ist (SZ 69/286 mwN; SZ 68/81 mwN; Matscher in Fasching2 römisch eins vor Art römisch IX EGJN Rz 1-6, 25-27 und Art römisch IX EGJN Rz 49; Fasching Lehrbuch2 Rz 55 f und 65).
Zutreffend bejahte das Rekursgericht schon wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft des Antragstellers die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren gemäß § 114a Abs 4 JN. Zu Unrecht schränkte es aber die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren auf das im Inland gelegene und verfügbare Vermögen ein.Zutreffend bejahte das Rekursgericht schon wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft des Antragstellers die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren gemäß Paragraph 114 a, Absatz 4, JN. Zu Unrecht schränkte es aber die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren auf das im Inland gelegene und verfügbare Vermögen ein.
In seiner Entscheidung vom 30. 1. 2001, 4 Ob 242/00t = ZfRV 2001, 152/53, sprach der Oberste Gerichtshof aus, gemäß § 114a Abs 4 JN sei die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren unabhängig davon gegeben, wo sich bewegliches oder unbewegliches Gebrauchsvermögen im Zeitpunkt dieses Verfahrens befinde. Dass es für die ehelichen Ersparnisse, zu denen, wenn österreichisches materielles Recht anzuwenden ist, auch Liegenschaften gehören können (SZ 54/114), anders sein soll, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen und wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen des vierten Senats sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass es in diesem Fall um die Aufteilung "amerikanischen" - beweglichen und unbeweglichen - ehelichen Gebrauchsvermögens ging.In seiner Entscheidung vom 30. 1. 2001, 4 Ob 242/00t = ZfRV 2001, 152/53, sprach der Oberste Gerichtshof aus, gemäß Paragraph 114 a, Absatz 4, JN sei die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren unabhängig davon gegeben, wo sich bewegliches oder unbewegliches Gebrauchsvermögen im Zeitpunkt dieses Verfahrens befinde. Dass es für die ehelichen Ersparnisse, zu denen, wenn österreichisches materielles Recht anzuwenden ist, auch Liegenschaften gehören können (SZ 54/114), anders sein soll, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen und wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen des vierten Senats sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass es in diesem Fall um die Aufteilung "amerikanischen" - beweglichen und unbeweglichen - ehelichen Gebrauchsvermögens ging.
Die Rechtsauffassung, dass es mangels einer Differenzierung in § 114a Abs 4 JN auf den Ort, wo sich aufzuteilendes Vermögen befindet, für die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren nicht ankommt, ist aufrecht zu halten.Die Rechtsauffassung, dass es mangels einer Differenzierung in Paragraph 114 a, Absatz 4, JN auf den Ort, wo sich aufzuteilendes Vermögen befindet, für die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren nicht ankommt, ist aufrecht zu halten.
Simotta (in Fasching2 I § 114a JN Rz 78), der das Rekursgericht folgt, meint, die Einbeziehung von im Ausland befindlichem unbeweglichen Vermögen in das in Österreich durchzuführende Aufteilungsverfahren widerspreche den Grundsätzen des internationalen Verfahrensrechts. Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen:Simotta (in Fasching2 römisch eins Paragraph 114 a, JN Rz 78), der das Rekursgericht folgt, meint, die Einbeziehung von im Ausland befindlichem unbeweglichen Vermögen in das in Österreich durchzuführende Aufteilungsverfahren widerspreche den Grundsätzen des internationalen Verfahrensrechts. Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen:
Es ist weitestgehend anerkannt, dass die inländische Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten, die dingliche Rechte (einschließlich Bestandrechte) an ausländischen Immobilien zum Gegenstand haben, mangels einer entgegenstehenden völkergewohnheitsrechtlichen Norm nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (SZ 58/205; EvBl 1985/140, [656] ; SZ 9/53; Matscher aaO vor Art IX EGJN Rz 61 mwN und Art IX EGJN Rz 28 bis 31; Geimer, IZPR4 Rz 394, 869 und 911; eher verneinend Fasching, Lehrbuch2 Rz 76). Simotta begründet die von ihr behaupteten Grundsätze des internationalen Verfahrensrechts mit den §§ 21 ff AußStrG sowie mit Art 16 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ, nach dem ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig sind, der aber im Aufteilungsverfahren nicht anwendbar ist, weil dieses den ehelichen Güterstand betrifft (Art 1 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ; ebenso Art 1 Abs 1 lit a der das EuGVÜ ersetzenden EuGVVO; Simotta aaO § 114a JN Rz 78).Es ist weitestgehend anerkannt, dass die inländische Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten, die dingliche Rechte (einschließlich Bestandrechte) an ausländischen Immobilien zum Gegenstand haben, mangels einer entgegenstehenden völkergewohnheitsrechtlichen Norm nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (SZ 58/205; EvBl 1985/140, [656] ; SZ 9/53; Matscher aaO vor Art römisch IX EGJN Rz 61 mwN und Art römisch IX EGJN Rz 28 bis 31; Geimer, IZPR4 Rz 394, 869 und 911; eher verneinend Fasching, Lehrbuch2 Rz 76). Simotta begründet die von ihr behaupteten Grundsätze des internationalen Verfahrensrechts mit den Paragraphen 21, ff AußStrG sowie mit Artikel 16, Ziffer eins, EuGVÜ/LGVÜ, nach dem ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig sind, der aber im Aufteilungsverfahren nicht anwendbar ist, weil dieses den ehelichen Güterstand betrifft (Artikel eins, Ziffer eins, EuGVÜ/LGVÜ; ebenso Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der das EuGVÜ ersetzenden EuGVVO; Simotta aaO Paragraph 114 a, JN Rz 78).
Wenngleich Österreich nicht die Kompetenz zur Abhandlung ausländischen unbeweglichen Vermögens des Erblassers für sich in Anspruch nimmt (§§ 21, 22 AußStrG), so kann doch diese einfach-gesetzliche Regelung den österreichischen Gesetzgeber nicht hindern, den Umfang der inländischen Gerichtsbarkeit in einer anderen Materie anders zu regeln, mag man das auch rechtspolitisch für nicht wünschenswert halten. Gegen eine im Gesetz nicht angeordnete Spaltung des der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Vermögens spricht, dass im Regelfall die Aufteilung nach österreichischem materiellen Recht vorzunehmen ist, das eine Aufteilung nach Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) vorsieht. Dabei kommt es darauf an, den früheren Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu bewahren und den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern (EvBl 1981/72 [238]; EFSlg 57.352). Die Folgen der Scheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (EvBl 1981/49 [160]; EFSlg 72.407). Für außerhalb des Anwendungsbereichs völkerrechtlicher Verträge (etwa des LGVÜ) oder von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (zB EuGVVO; Verordnung (EG) Nr 1374/2000 des Rates vom 29.5.2000, über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, ABl L 2000/160, 19 [Brüssel II -VO]; vgl §§ 185h, 228d AußStrG) gelegene Materien kann der österreichische Gesetzgeber in den Schranken des Völkerrechts die inländische Gerichtsbarkeit autonom regeln (vgl Matscher aaO Art IX EGJN Rz 2 sowie die vorstehenden Ausführungen zur Gebietshoheit).Wenngleich Österreich nicht die Kompetenz zur Abhandlung ausländischen unbeweglichen Vermögens des Erblassers für sich in Anspruch nimmt (Paragraphen 21,, 22 AußStrG), so kann doch diese einfach-gesetzliche Regelung den österreichischen Gesetzgeber nicht hindern, den Umfang der inländischen Gerichtsbarkeit in einer anderen Materie anders zu regeln, mag man das auch rechtspolitisch für nicht wünschenswert halten. Gegen eine im Gesetz nicht angeordnete Spaltung des der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Vermögens spricht, dass im Regelfall die Aufteilung nach österreichischem materiellen Recht vorzunehmen ist, das eine Aufteilung nach Billigkeit (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) vorsieht. Dabei kommt es darauf an, den früheren Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu bewahren und den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern (EvBl 1981/72 [238]; EFSlg 57.352). Die Folgen der Scheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (EvBl 1981/49 [160]; EFSlg 72.407). Für außerhalb des Anwendungsbereichs völkerrechtlicher Verträge (etwa des LGVÜ) oder von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (zB EuGVVO; Verordnung (EG) Nr 1374/2000 des Rates vom 29.5.2000, über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, ABl L 2000/160, 19 [Brüssel römisch II -VO]; vergleiche Paragraphen 185 h,, 228d AußStrG) gelegene Materien kann der österreichische Gesetzgeber in den Schranken des Völkerrechts die inländische Gerichtsbarkeit autonom regeln vergleiche Matscher aaO Art römisch IX EGJN Rz 2 sowie die vorstehenden Ausführungen zur Gebietshoheit).
Dass die inländische Entscheidung im Ausland nicht anerkannt und vollstreckt wird, ist kein Grund, eine nach österreichischem Recht gegebene inländische Gerichtsbarkeit (internationale Entscheidungszuständigkeit) zu verneinen (vgl SZ 66/183; JBl 1991, 800; Matscher aaO EGJN Art IX Rz 33 mwN aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs).Dass die inländische Entscheidung im Ausland nicht anerkannt und vollstreckt wird, ist kein Grund, eine nach österreichischem Recht gegebene inländische Gerichtsbarkeit (internationale Entscheidungszuständigkeit) zu verneinen vergleiche SZ 66/183; JBl 1991, 800; Matscher aaO EGJN Art römisch IX Rz 33 mwN aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers an einer Rechtsverfolgung im Inland nicht zu prüfen, ist doch die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren in § 114a Abs 4 JN positiv normiert und die inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung stets an das Vorhandensein eines örtlichen Zuständigkeitstatbestands im Inland (§ 114a Abs 1 JN iVm § 76 Abs 1 JN) geknüpft (Matscher aaO Art IX EGJN Rz 40 und § 27a JN Rz 9), sodass gemäß § 27a Abs 1 JN keine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss. Im Übrigen ist - wie schon ausgeführt - die inländische Gerichtsbarkeit von einer Anerkennung der inländischen Entscheidung im Ausland unabhängig. Ferner ist zu bedenken, dass die Antragsgegnerin selbst durch ihren Aufteilungsvorschlag (weiteres) ausländisches Vermögen zum Verfahrensgegenstand machte. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 81 ff EheG ist nach seinem Inhalt unabhängig von der formellen Antragstellung als gemeinschaftlicher Anspruch beider vormaligen Ehegatten aufzufassen (JBl 1984, 376). Der Gegenstand des nach den Vorschriften der §§ 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens wird durch den Antrag des/der vormaligen Ehegatten bindend - quantitativ - begrenzt (JBl 1982, 321; 6 Ob 642/84; SZ 65/65; 9 Ob 248/01p; 10 Ob 222/00w; 3 Ob 553/83 uva). Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit von der Frage nach einem etwaigen Prozesshindernis der internationalen Streitanhängigkeit (Rechtshängigkeit) zu trennen ist. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Rechtsmittel auf die aus der richtig dargestellten Rechtsprechung und Lehre zur Beachtung ausländischer Streitanhängigkeit im Bereich des Zivilprozesses gewonnenen Argumente des Gerichts zweiter Instanz, mit denen dieses die Beachtlichkeit der Rechtshängigkeit des tschechischen Verfahrens verneinte, nicht ein. Sie meint bloß, da im vorliegenden Fall die Streitanhängigkeit erst mit der Zustellung des Antragsschriftsatzes an die Antragsgegnerin am 12. 10. 2000, die Rechtshängigkeit der von ihr vor dem Prager Gericht eingeleiteten Streitsache aber schon früher eingetreten sei, sei der Antrag wegen internationaler Streitanhängigkeit zurückzuweisen. Schließlich sei im Aufteilungsverfahren in Österreich tschechisches Recht anzuwenden.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers an einer Rechtsverfolgung im Inland nicht zu prüfen, ist doch die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren in Paragraph 114 a, Absatz 4, JN positiv normiert und die inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung stets an das Vorhandensein eines örtlichen Zuständigkeitstatbestands im Inland (Paragraph 114 a, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, JN) geknüpft (Matscher aaO Art römisch IX EGJN Rz 40 und Paragraph 27 a, JN Rz 9), sodass gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, JN keine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muss. Im Übrigen ist - wie schon ausgeführt - die inländische Gerichtsbarkeit von einer Anerkennung der inländischen Entscheidung im Ausland unabhängig. Ferner ist zu bedenken, dass die Antragsgegnerin selbst durch ihren Aufteilungsvorschlag (weiteres) ausländisches Vermögen zum Verfahrensgegenstand machte. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraphen 81, ff EheG ist nach seinem Inhalt unabhängig von der formellen Antragstellung als gemeinschaftlicher Anspruch beider vormaligen Ehegatten aufzufassen (JBl 1984, 376). Der Gegenstand des nach den Vorschriften der Paragraphen 229, ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens wird durch den Antrag des/der vormaligen Ehegatten bindend - quantitativ - begrenzt (JBl 1982, 321; 6 Ob 642/84; SZ 65/65; 9 Ob 248/01p; 10 Ob 222/00w; 3 Ob 553/83 uva). Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit von der Frage nach einem etwaigen Prozesshindernis der internationalen Streitanhängigkeit (Rechtshängigkeit) zu trennen ist. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Rechtsmittel auf die aus der richtig dargestellten Rechtsprechung und Lehre zur Beachtung ausländischer Streitanhängigkeit im Bereich des Zivilprozesses gewonnenen Argumente des Gerichts zweiter Instanz, mit denen dieses die Beachtlichkeit der Rechtshängigkeit des tschechischen Verfahrens verneinte, nicht ein. Sie meint bloß, da im vorliegenden Fall die Streitanhängigkeit erst mit der Zustellung des Antragsschriftsatzes an die Antragsgegnerin am 12. 10. 2000, die Rechtshängigkeit der von ihr vor dem Prager Gericht eingeleiteten Streitsache aber schon früher eingetreten sei, sei der Antrag wegen internationaler Streitanhängigkeit zurückzuweisen. Schließlich sei im Aufteilungsverfahren in Österreich tschechisches Recht anzuwenden.
Dem ist zu erwidern: Da im Verhältnis zwischen Österreich und der Tschechischen Republik für den Bereich der nachehelichen Vermögensaufteilung Staatsverträge fehlen, die Österreich zur Anerkennung der tschechischen Rechtshängigkeit, sei es ausdrücklich, sei es, weil sie die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung regeln (s für den Zivilprozess Fasching Lehrbuch2 Rz 1191; JBl 1991, 800), verpflichten, entscheidet das autonome österreichische Recht (Matscher aaO Art IX EGJN Rz 37), ob die tschechische Rechshängigkeit beachtet werden muss. Dass der Sachentscheidung materiell das Privatrecht eines anderen Staats zugrundezulegen ist, hat für die hier zur Beurteilung anstehende verfahrensrechtliche Frage keine Bedeutung, weil vor österreichischen Gerichten grundsätzlich nur inländisches Verfahrensrecht anzuwenden ist (SZ 49/3 und 158; 7 Ob 620/91; 7 Ob 112/00x; 3 Ob 92/00a). Im innerstaatlichen Verfahrensrecht wird eine ausdrückliche Regelung der internationalen Streitanhängigkeit nicht getroffen. Die Frage, ob im außerstreitigen österreichischen Aufteilungsverfahren die Streitanhängigkeit (Rechtshängigkeit eines zwischen denselben Parteien mit dem selben Verfahrensgegenstand schwebenden Verfahrens im Ausland) beachtlich ist, kann hier auf sich beruhen. Voraussetzung der Beachtlichkeit wäre, dass das Verfahren im Ausland bereits rechtshängig war, als das Verfahren im Inland begonnen wurde. Das Außerstreitgesetz enthält keine Regelung der Streitanhängigkeit und daher auch keine des Zeitpunkts deren Eintritts. Nach § 114a Abs 2 JN ist jenes Gericht, bei dem ein Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig ist, auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig, sofern das Verfahren in erster Instanz noch nicht beendet ist. Daraus ist, da es im Außerstreitverfahren keine Streitanhängigkeit gibt, abzuleiten, dass der maßgebliche Zeitpunkt, in dem ein Aufteilungsverfahren beginnt, jener der Gerichtshängigkeit ist (Simotta aaO § 114a JN Rz 21 und 26). Im vorliegenden Fall trat aber die Rechtshängigkeit des tschechischen Verfahrens erst nach der Anhängigkeit des inländischen Aufteilungsverfahrens ein, sodass selbst ein zulässiger Einwand der Streitanhängigkeit unbegründet wäre.Dem ist zu erwidern: Da im Verhältnis zwischen Österreich und der Tschechischen Republik für den Bereich der nachehelichen Vermögensaufteilung Staatsverträge fehlen, die Österreich zur Anerkennung der tschechischen Rechtshängigkeit, sei es ausdrücklich, sei es, weil sie die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Entscheidung regeln (s für den Zivilprozess Fasching Lehrbuch2 Rz 1191; JBl 1991, 800), verpflichten, entscheidet das autonome österreichische Recht (Matscher aaO Art römisch IX EGJN Rz 37), ob die tschechische Rechshängigkeit beachtet werden muss. Dass der Sachentscheidung materiell das Privatrecht eines anderen Staats zugrundezulegen ist, hat für die hier zur Beurteilung anstehende verfahrensrechtliche Frage keine Bedeutung, weil vor österreichischen Gerichten grundsätzlich nur inländisches Verfahrensrecht anzuwenden ist (SZ 49/3 und 158; 7 Ob 620/91; 7 Ob 112/00x; 3 Ob 92/00a). Im innerstaatlichen Verfahrensrecht wird eine ausdrückliche Regelung der internationalen Streitanhängigkeit nicht getroffen. Die Frage, ob im außerstreitigen österreichischen Aufteilungsverfahren die Streitanhängigkeit (Rechtshängigkeit eines zwischen denselben Parteien mit dem selben Verfahrensgegenstand schwebenden Verfahrens im Ausland) beachtlich ist, kann hier auf sich beruhen. Voraussetzung der Beachtlichkeit wäre, dass das Verfahren im Ausland bereits rechtshängig war, als das Verfahren im Inland begonnen wurde. Das Außerstreitgesetz enthält keine Regelung der Streitanhängigkeit und daher auch keine des Zeitpunkts deren Eintritts. Nach Paragraph 114 a, Absatz 2, JN ist jenes Gericht, bei dem ein Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig ist, auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig, sofern das Verfahren in erster Instanz noch nicht beendet ist. Daraus ist, da es im Außerstreitverfahren keine Streitanhängigkeit gibt, abzuleiten, dass der maßgebliche Zeitpunkt, in dem ein Aufteilungsverfahren beginnt, jener der Gerichtshängigkeit ist (Simotta aaO Paragraph 114 a, JN Rz 21 und 26). Im vorliegenden Fall trat aber die Rechtshängigkeit des tschechischen Verfahrens erst nach der Anhängigkeit des inländischen Aufteilungsverfahrens ein, sodass selbst ein zulässiger Einwand der Streitanhängigkeit unbegründet wäre.
Daher ist dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin der Erfolg zu versagen und in Stattgebung des Revisionsrekurses des Antragstellers die Entscheidung des Rekursgerichtes wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG unter Bedachtnahme auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.
Anmerkung
E66139 6Ob7.02aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00007.02A.0516.000Dokumentnummer
JJT_20020516_OGH0002_0060OB00007_02A0000_000