Begründung: Der Antragsteller, der nach dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ZPF 1 bosnischer Staatsangehöriger ist und unter der Anschrift *****, Bosnien, wohnt, begehrt die Ergänzung der im Urteil vom 27. November 1998 des Grundgerichts D*****, über die Scheidung seiner Eltern festgesetzten Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners, und zwar „beginnend ab dem 27. 11. 1998 Kindesunterhalt in Höhe eines monatlichen Betrags von 15 % seines persönlichen Einkommens zu bezahlen". Der Ex... mehr lesen...
Begründung: Die am 17. 1. 1985 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsbürgerin und lebt ständig bei ihrer Mutter in Polen. Der Antragsgegner ist ihr ehelicher Vater und polnischer Staatsangehöriger. Er wohnt seit langem in Wien. Im Verfahren 19 Hc 3/91 des Bezirksgerichtes Donaustadt, das aufgrund eines nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen vom 20. 6. 1956 im Namen der Antragstellerin von der Mutter in Polen gestellten Antrags eingeleitet worden war, verpflichtete sich d... mehr lesen...
Norm: JN §114 Abs1JN §114 Abs2AußStrG-BegleitG ArtIII Z6
Rechtssatz: Nach § 114 Abs 1 und 2 JN in der am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Fassung des Art III Z 6 AußStr-BegleitG sind alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in gerader Linie im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen, sodass für die Wahl des Rechtsweges die Minderjährigkeit oder die Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht mehr maßgeblich ist. ... mehr lesen...
Begründung: Dominik und Pia R***** entstammen der geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Der Sohn ist am 23. 5. 1983, die Tochter am 6. 4. 1984 geboren, der Sohn sohin seit dem 1. 7. 2001 volljährig (Inkrafttreten des KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 gemäß dessen Art XVIII § 1 Abs 1 iVm § 21 ABGB idF Art I Z 1 leg cit; Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 485 [530]). Beide Kinder leben bei ihrer Mutter, der auch die Obsorge zugesprochen ist. Am... mehr lesen...
Begründung: Der Vater wurde (letztmals von der gegenständlichen Antragstellung) mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 24. 4. 1997 (ON 38) verpflichtet, an die beiden Minderjährigen Unterhalt, und zwar für den älteren Sohn S 6.300 monatlich und für den jüngeren Sohn S 5.000 monatlich jeweils ab 1. 11. 1996 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde sein Unterhaltsherabsetzungsantrag abgewiesen. In weiterer Folge stellte der Antragsteller am 16. 6. 1997 (ON 39) einen Antrag auf Herabs... mehr lesen...
Begründung: Der mj Florian Z***** befindet sich in Pflege und Erziehung seiner Mutter Martina Z*****. Der Vater bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Wertpapiervermittler. In der Zeit vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1998 hat er dem Betrieb durchschnittlich 20.380 S netto monatlich entnommen. Der Unterhaltssachwalter, das Amt für Jugend und Familie 1., 8., 9. Bezirk, beantragte am 13. 5. 1997, den Vater ab 1. 8. 1996 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 3.000 S zu... mehr lesen...
Die am 8. Juni 1969 unehelich geborene minderjährige M F (nunmehr durch Namensgebung M K) ist österreichische Staatsbürgerin und hat - ebenso wie ihre Mutter - den Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Vor ihrer Übersiedlung wohnten die Mutter und das Kind zuletzt in Wien, Pötzleinsdorferhöhe, also im Sprengel des Bezirksgerichtes Döbling. Mit der Führung der vormundschaftlichen Geschäfte war jedoch kein Wiener Gericht befaßt. Daß eine Vormundschaft bei irgendeinem anderen öster... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §109 Abs1JN §111JN §114 Abs2Vormundschaftsabk Österreich - BRD ArtI
Rechtssatz: Auch dann, wenn die Vormundschaft über ein in der BRD befindliches uneheliches österreichisches minderjähriges Kind gemäß Art I des Vormundschaftsabk von Behörden in der BRD geführt wird, bestehen die inländische Gerichtsbarkeit und eine Restzuständigkeit jenes inländischem Gerichtes weiter, bei welchem die Vormundschaft zuletzt im Inland geführt wurd... mehr lesen...
Die am 28. Juni 1955 geborene Klägerin wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. Oktober 1974, L 260/74-13, wegen Geistesschwäche voll entmundigt. Sie begehrte mit der am 7. Feber 1977 eingebrachten Klage von ihrem ehelichen Vater zufolge fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit die Erhöhung seiner monatlichen Unterhaltsleistungen von 2700 S auf 7658.40 S. Das Erstgericht wies diese Klage wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zurück, weil der Pflegschaftsrichter im außerstr... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 ICABGB §166 EAußStrG §1 B1EGZPO ArtIJN §1 DVb2bbJN §114 Abs2
Rechtssatz: Die Festlegung des Unterhaltes unehelicher Kinder im Außerstreitverfahren ist nur möglich, wenn im Inlande die Vormundschaft über das uneheliche Kind geführt wird. Wo diese Voraussetzung nicht gegeben ist, sind derartige Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...
Der antragstellende Minderjährige und dessen gesetzliche Vertreterin, seine uneheliche Mutter, sind in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsbürger. Mit rechtskraftigem Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 15. Feber 1971, 2 C 1214/70, wurde der im Sprengel des Bezirksgerichtes Kirchbach wohnhafte Hans E der nunmehrige Antragsgegner, als Vater des antragstellenden Minderjährigen festgestellt und verpflichtet, diesem ab 1. Juni 1970 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 400... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit dem Beschluß vom 26. 7. 1971 den Antrag des Amtsvormundes, den außerehelichen Vater Bruno Z beginnend mit 1. 8. 1971 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 950.- für sein am 31. 12. 1963 geborenes Kind Kornelia M zu verhalten, zurückgewiesen. Über den gegenständlichen Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsleistung des auf Grund eines Anerkenntnisses als außerehelicher Vater der Minderjährigen festgestellten Antragsgegners könne nur im streitigen Verfahren en... mehr lesen...
Norm: AußStrG §186ABGB §141 IGABGB §166 FJN §1 DVb2bbJN idF BGBl 1971/342 §114 Abs2
Rechtssatz: Selbständige Unterhaltsansprüche unehelicher Kinder sind weiterhin im AußstrVerf geltend zu machen. Entscheidungstexte 1 Ob 265/71 Entscheidungstext OGH 14.10.1971 1 Ob 265/71 Veröff: SZ 44/161 = EvBl 1972/114 S 208 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153 = ÖA 1973,19 ... mehr lesen...