Norm
ABGB §141 ICRechtssatz
Die Festlegung des Unterhaltes unehelicher Kinder im Außerstreitverfahren ist nur möglich, wenn im Inlande die Vormundschaft über das uneheliche Kind geführt wird. Wo diese Voraussetzung nicht gegeben ist, sind derartige Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005833Dokumentnummer
JJR_19750709_OGH0002_0080OB00149_7500000_001