TE OGH 2001/12/19 7Ob299/01y

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Dominik R*****, geboren am 23. Mai 1983, und der mj. Pia R*****, geboren am 6. April 1984, letztere vertreten durch ihre Mutter Christa R*****, diese vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, aus Anlass des Revisionsrekurses der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 28. August 2001, GZ 6 R 239/01s-45, womit infolge Rekurses des Vaters Josef R*****, vertreten durch Dr. Leopold Specht, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 11. Juni 2001, GZ 1 P 1647/95b-41, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht vorerst unerledigt mit dem Auftrag rückgeleitet, den Erstanstragsteller (und Rechtsmittelwerber) Dominik R***** unter Setzung einer Frist aufzufordern, sich dahin zu erklären, ob er den von seiner Mutter auch in seinem Namen eingebrachten Revisionsrekurs genehmigt.

Hernach sind die Akten wiederum dem Obersten Gerichtshof umgehend vorzulegen.

Text

Begründung:

Dominik und Pia R***** entstammen der geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Der Sohn ist am 23. 5. 1983, die Tochter am 6. 4. 1984 geboren, der Sohn sohin seit dem 1. 7. 2001 volljährig (Inkrafttreten des KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 gemäß dessen Art XVIII § 1 Abs 1 iVm § 21 ABGB idF Art I Z 1 leg cit; Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 485 [530]). Beide Kinder leben bei ihrer Mutter, der auch die Obsorge zugesprochen ist. Am 3. 8. 2000 - sohin während der Minderjährigkeit beider Kinder - beantragte die Mutter die Erhöhung der bis dahin mit S 3.700,-- je Kind festgesetzten Unterhaltsverpflichtung des Vaters um je S 1.000,--, sohin S 4.700,-- monatlich ab 1. 6. 2000 (ON 29). Das Erstgericht entschied mit Beschluss vom 11. 6. 2001 im Sinne dieses Antrages (ON 41). Über Rekurs des Vaters, dem das Rekursgericht mit Beschluss vom 28. 8. 2001 teilweise Folge gab, wurde dieser ab 1. 6. 2000 nur zu einer Unterhaltserhöhung von S 500,-- je Kind, sohin monatlich je S 4.200,-- zu Handen der Mutter verpflichtet (ON 45). Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zunächst für nicht zulässig erklärt, über Antrag der Kinder, vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum vertreten durch den aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Rechtsanwalt, datiert mit 1. 10. 2001 gemäß § 14a Abs 1 AußStrG der Ausspruch mit weiterem Beschluss des Rekursgerichtes vom 30. 10. 2001 dahin abgeändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde.Dominik und Pia R***** entstammen der geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Der Sohn ist am 23. 5. 1983, die Tochter am 6. 4. 1984 geboren, der Sohn sohin seit dem 1. 7. 2001 volljährig (Inkrafttreten des KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135 gemäß dessen Art römisch XVIII Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, ABGB in der Fassung Art römisch eins Ziffer eins, leg cit; Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 485 [530]). Beide Kinder leben bei ihrer Mutter, der auch die Obsorge zugesprochen ist. Am 3. 8. 2000 - sohin während der Minderjährigkeit beider Kinder - beantragte die Mutter die Erhöhung der bis dahin mit S 3.700,-- je Kind festgesetzten Unterhaltsverpflichtung des Vaters um je S 1.000,--, sohin S 4.700,-- monatlich ab 1. 6. 2000 (ON 29). Das Erstgericht entschied mit Beschluss vom 11. 6. 2001 im Sinne dieses Antrages (ON 41). Über Rekurs des Vaters, dem das Rekursgericht mit Beschluss vom 28. 8. 2001 teilweise Folge gab, wurde dieser ab 1. 6. 2000 nur zu einer Unterhaltserhöhung von S 500,-- je Kind, sohin monatlich je S 4.200,-- zu Handen der Mutter verpflichtet (ON 45). Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zunächst für nicht zulässig erklärt, über Antrag der Kinder, vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum vertreten durch den aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Rechtsanwalt, datiert mit 1. 10. 2001 gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG der Ausspruch mit weiterem Beschluss des Rekursgerichtes vom 30. 10. 2001 dahin abgeändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Bevor über dieses Rechtsmittel meritorisch entschieden werden kann, war jedoch vorab noch der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Selbständige Unterhalts-(erhöhungs-)ansprüche minderjähriger Kinder gegen ihren Vater sind grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen (7 Ob 164/00v; Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001], Rz 428 mwN); über einen solchen Antrag ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wenn dieser zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gestellt und der Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist (Gitschthaler, aaO Rz 429; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 16 zu § 140; 7 Ob 216/99m). Hieran hat sich auch durch das bereits genannte KindRÄG 2001 nichts geändert (1 Ob 97/01y). Da der Unterhaltserhöhungsantrag zur Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährig gewordenen unterhaltsberechtigten Sohnes gestellt wurde, ist darüber sowie über das in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsmittel (weiterhin) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.Selbständige Unterhalts-(erhöhungs-)ansprüche minderjähriger Kinder gegen ihren Vater sind grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen (7 Ob 164/00v; Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001], Rz 428 mwN); über einen solchen Antrag ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wenn dieser zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gestellt und der Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist (Gitschthaler, aaO Rz 429; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 16 zu Paragraph 140 ;, 7 Ob 216/99m). Hieran hat sich auch durch das bereits genannte KindRÄG 2001 nichts geändert (1 Ob 97/01y). Da der Unterhaltserhöhungsantrag zur Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährig gewordenen unterhaltsberechtigten Sohnes gestellt wurde, ist darüber sowie über das in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsmittel (weiterhin) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.

Allerdings wurde der Genannte durch seine (vormals obsorgeberechtigte) Mutter selbstredend nur bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vertreten (§§ 144, 154, 154a ABGB). Nach dem Eintritt der Volljährigkeit kann der Unterhaltsbemessungsbeschluss allerdings nur mehr durch das volljährig gewordene Kind selbst angefochten werden (7 Ob 1610/92; Gitschthaler, aaO Rz 432; RIS-Justiz RS0006802). Daraus folgt, dass sich eine Vertretung desselben durch die Mutter nicht mehr auf das Gesetz stützen kann, sondern diese nur mehr als gewillkürte Machthaberin für ihren Sohn auftreten könnte. Im Verfahren außer Streitsachen besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht (§ 5 AußStrG), auch nicht im Rechtsmittelverfahren (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 1 zu § 5). Das Einschreiten der Mutter samt Bevollmächtigung des laut Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes für sie als gesetzlicher Vertreterin beider (offenbar vermeintlich als weiterhin minderjährig behandelten) Kinder einschreitenden Rechtsanwalts bedarf daher einer Sanierung durch den volljährig gewordenen Sohn dahin, ob er auch das in seinem Namen und für ihn eingebrachte Rechtmittel genehmigt; dies ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu veranlassen (vgl § 37 Abs 1 ZPO, welche Bestimmung sinngemäß auch im Verfahren außer Streitsachen gilt: Mayr/Fucik, aaO Rz 3 mwN).Allerdings wurde der Genannte durch seine (vormals obsorgeberechtigte) Mutter selbstredend nur bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vertreten (Paragraphen 144,, 154, 154a ABGB). Nach dem Eintritt der Volljährigkeit kann der Unterhaltsbemessungsbeschluss allerdings nur mehr durch das volljährig gewordene Kind selbst angefochten werden (7 Ob 1610/92; Gitschthaler, aaO Rz 432; RIS-Justiz RS0006802). Daraus folgt, dass sich eine Vertretung desselben durch die Mutter nicht mehr auf das Gesetz stützen kann, sondern diese nur mehr als gewillkürte Machthaberin für ihren Sohn auftreten könnte. Im Verfahren außer Streitsachen besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht (Paragraph 5, AußStrG), auch nicht im Rechtsmittelverfahren (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 1 zu Paragraph 5,). Das Einschreiten der Mutter samt Bevollmächtigung des laut Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes für sie als gesetzlicher Vertreterin beider (offenbar vermeintlich als weiterhin minderjährig behandelten) Kinder einschreitenden Rechtsanwalts bedarf daher einer Sanierung durch den volljährig gewordenen Sohn dahin, ob er auch das in seinem Namen und für ihn eingebrachte Rechtmittel genehmigt; dies ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu veranlassen vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, ZPO, welche Bestimmung sinngemäß auch im Verfahren außer Streitsachen gilt: Mayr/Fucik, aaO Rz 3 mwN).

Das Erstgericht wird daher den volljährig gewordenen Antragsteller dazu in geeigneter Weise zu befragen haben, ob er das Rechtsmittel und die hierin enthaltenen Anträge und Erklärungen auch für sich gelten zu lassen erklärt. Nach Genehmigung (oder auch Nichtgenehmigung) wird der Revisionsrekurs mit den zurückgestellten Akten neuerlich umgehend dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Anmerkung

E64559 7Ob299.01y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00299.01Y.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20011219_OGH0002_0070OB00299_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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