RS Vfgh 2008/6/10 A4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2008
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Index

24 Strafrecht
24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
ASVG §324 Abs3, Abs4
JGG §60 idF BGBl I 164/2004
StGB §21
StVG §32
VfGHGO §42

Leitsatz

Abweisung der Klage eines eine Waisenpension beziehenden, imMaßnahmenvollzug für nicht zurechnungsfähige Rechtsbrecher in einerAnstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachtenJugendlichen gegen den Bund auf Rückzahlung eines nach dem ASVG exlege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles; keine generelleBefreiung Jugendlicher von Kostenbeiträgen zum Strafvollzug auf Grunddes Jugendgerichtsgesetzes; diese Regelung keine lex specialis imVerhältnis zur unbedenklichen Regelung des ASVG

Rechtssatz

Der Anspruch auf Rückzahlung eines nach §324 Abs4 iVm Abs3 ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles wurzelt - ebenso wie der Übergang und die Überweisung des Pensionsanspruchs an den Bund - im öffentlichen Recht. Solche Ansprüche sind weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen. Die Klage ist daher zulässig.

Keine generelle Befreiung Jugendlicher von Beiträgen zum Strafvollzug.

§60 erster Satz JGG (idF der Strafvollzugsnovelle 1993) ordnet an, dass - gleich wie bei den Erwachsenen - auch bei den Jugendlichen von der Arbeitsvergütung vor ihrer Gutschrift 75 vH für den Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges in Abzug zu bringen sind. Der zweite Satz (idF BGBl I 164/2004) schließt nur einen darüber hinausgehenden Kostenersatz für Jugendliche aus, also insbesondere für den Fall, dass im Vollzug keine Arbeit erbracht wird.

Ruhen der Leistungen aus der Pensionsversicherung im Maßnahmenvollzug gemäß §21 Abs2, §22 und §23 StGB (vgl §89 Abs1 Z1 ASVG); kein Ruhen der Pensionsleistung im Maßnahmenvollzug gem §21 Abs1 StGB für nicht zurechnungsfähige Rechtsbrecher. §60 JGG, der die Leistung von Beiträgen zu den Haftkosten aus dem Arbeitseinkommen von Jugendlichen vorsieht, steht daher zu §324 Abs4 ASVG (betr die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Abs3 über den Übergang eines Pensionsteiles an den Bund bei Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem §21 Abs1 StGB) auch nicht im Verhältnis der lex specialis.

Keine Bedenken gegen §324 Abs4 iVm Abs3 ASVG.

Erkenntnis in der Fassung der Berichtigung vom 11.08.08 (Berichtigung des Kopfes der ursprünglich als Beschluss ausgefertigten Entscheidung).

Entscheidungstexte

  • A 4/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.06.2008 A 4/07

Schlagworte

VfGH / Klagen, Jugendgerichtsbarkeit, Strafrecht, Strafvollzug, lexspecialis, Sozialversicherung, Pensionsrecht, VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A4.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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