Norm: JGG 1961 §3
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 3 JGG 1961 ist zwingend und läßt keine Ausnahme zu (Einweisung in Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige bei unbedingter, einen Monat übersteigender Freiheitsstrafe, unzulässig. Entscheidungstexte 10 Os 156/68 Entscheidungstext OGH 15.11.1968 10 Os 156/68 Veröff: EvBl 1969/231 S 332 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §3
Rechtssatz: 1) Eine freiheitsentziehende Erziehungsmaßnahme kann auch bei Verurteilung zu einer unbedingten, einen Monat übersteigenden Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn die Freiheitsstrafe nach der Verurteilung nicht zu verbüßen ist (zB wegen Anrechnung der Vorhaft). 2) Wird über einen Jugendlichen, gegen den eine freiheitsentziehende Erziehungsmaßnahme bereits läuft, eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, so berüh... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §3
Rechtssatz: Bei Verhängung einer unbedingten, ein Monat übersteigenden Freiheitsstrafe darf das Gericht nicht überdies die Einweisung des Angeklagten in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige aussprechen. Entscheidungstexte 10 Os 177/62 Entscheidungstext OGH 27.03.1962 10 Os 177/62 Veröff: EvBl 1962/281 S 332 10 ... mehr lesen...