Norm
JGG 1961 §3Rechtssatz
1) Eine freiheitsentziehende Erziehungsmaßnahme kann auch bei Verurteilung zu einer unbedingten, einen Monat übersteigenden Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn die Freiheitsstrafe nach der Verurteilung nicht zu verbüßen ist (zB wegen Anrechnung der Vorhaft).
2) Wird über einen Jugendlichen, gegen den eine freiheitsentziehende Erziehungsmaßnahme bereits läuft, eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, so berührt diese Strafe die Erziehungsmaßnahme nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088564Dokumentnummer
JJR_19631120_OGH0002_0070OB00306_6300000_001