Norm
JGG 1988 §27 Abs2Rechtssatz
War die Jugendliche in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten, so ist der (über den Bestrafungsantrag des Bezirksanwalts hinaus auch die Einbruchsqualifikation bejahende) Schuldspruch - unbeschadet des Umstandes, daß auch beim Gerichtshof über das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nur ein Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 27 Abs 2 JGG) - nichtig (§ 39 Abs 3 JGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087018Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00155_9500000_002