Norm
JGG 1961 §27 Abs2Rechtssatz
Wird der Beschuß über den Widerruf der bedingten Entlassung eines Jugendlichen aus einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige statt vom zuständigen Vormundschaftsrichter fälschlich vom Strafrichter gefaßt (§ 27 Abs 2 und 4 JGG 1961), so kann diese Entscheidung im Hinblick auf die verschiedene Zusammensetzung des allenfalls einschreitenden Rechtsmittelsenates vom OGH im Wege eines Erkenntnisses nach dem § 292 StPO gehoben und die Entscheidung dem Vormundschaftsrichter aufgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088550Dokumentnummer
JJR_19630726_OGH0002_0100OS00189_6300000_001