Norm: ABGB §1295 IIf7bABGB §1299 EBörseG §80KMG §11
Rechtssatz: Der Prospektbegriff ist im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist dafür, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarktes dem Vertrieb der Anlage dient und dabei als Schriftstück generell geeignet ist, den Anlageentschluß eines potentiellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflußen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf7bABGB §1299 EBörseG §80KMG §11
Rechtssatz: Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im besonderen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern es kommt darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von der Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3aABGB §1295 Ia3bBörseG §80KMG §11ZPO §272 D
Rechtssatz: In der Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss eines Anlegers ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig. Entscheidungstexte 6 Ob 2100/96h Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 2100/96h Veröff SZ 70/179 8 Ob 105/1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf7bABGB §1299 EBörseG §80KMG §11
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Prospekthaftung ist schon angesichts ihres schadenersatzrechtlichen Charakters, dass der in Anspruch Genommene die Unrichtigkeit der Prospektangaben kennt oder kennen musste. Entscheidungstexte 6 Ob 2100/96h Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 2100/96h Veröff SZ 70/179 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3bBörseG §80KMG §11
Rechtssatz: Die Ursächlichkeit ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf7bABGB §1295 IIf7fABGB §1295 IIf7gABGB §1299 EABGB §1299 GBörseG allgBörseG §80KMG allgKMG §11 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treff... mehr lesen...