Norm
ABGB §1295 IIf7bRechtssatz
Der Prospektbegriff ist im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist dafür, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarktes dem Vertrieb der Anlage dient und dabei als Schriftstück generell geeignet ist, den Anlageentschluß eines potentiellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflußen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108623Im RIS seit
11.10.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019