- 5 Ob 15/60
Entscheidungstext OGH 02.03.1960 5 Ob 15/60
Veröff: EvBl 1960/209 S 355
- 1 Ob 165/61
Entscheidungstext OGH 05.04.1961 1 Ob 165/61
- 4 Ob 560/68
Entscheidungstext OGH 06.12.1968 4 Ob 560/68
nur: Die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 19 Abs 1 AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. (T1)
Veröff: NZ 1970,12
- 4 Ob 526/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 526/76
nur: Die Zwangsmittel des § 19 Abs 1 AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss. (T2)
Beisatz: Zwangsmaßnahmen die nur den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen sind daher entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet oder die aufgetragene Leistung unmöglich wird. (Durchführung einer Besuchsregelung). (T3)
- 1 Ob 539/77
Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 539/77
nur T1; Veröff: EFSlg 30587
- 7 Ob 704/82
Entscheidungstext OGH 09.09.1982 7 Ob 704/82
nur T1
- 1 Ob 701/83
Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 701/83
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Gericht kann Zwangsmaßnahmen auch vorläufig verweigern. (T4)
- 7 Ob 617/87
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Lehnen bereits mündige Minderjährige das Besuchsrecht entschieden ab, so ist dem auch bei der Erwägung einer Beugestrafe gegen den Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen. (T5)
- 1 Ob 2025/96t
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2025/96t
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Entbehrlichkeit der Zwangsmaßnahmen, wenn auch in Zukunft anzunehmen ist, dass der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird. (T6)
- 7 Ob 186/02g
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 58/03s
nur T2
- 9 Ob 98/03g
Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T7) Beisatz: Bei den Zwangsmitteln des § 19 Abs 1 AußStrG zur Durchsetzung des Besuchsrechtes handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung. (T8)
- 6 Ob 64/04m
Auch; nur T2
- 6 Ob 212/03z
Auch
- 3 Ob 174/06v
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die in § 79 Abs 2 AußStrG 2005 angeführten Zwangsmittel entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem AußStrG 1854 - auf die bisherige Rechtsprechung kann daher zurückgegriffen werden. (T9)
- 9 Ob 55/08s
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Zweck der in § 79 Abs 2 AußStrG angeführten Maßnahmen ist es, nicht für die Vergangenheit zu bestrafen, sondern dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. (T10)
- 6 Ob 68/09g
Vgl; Beisatz: Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig. (T11)
Beisatz: Insbesonders wenn der besuchsberechtigte Elternteil den Antrag auf zwangsweise Durchsetzung seines Besuchsrechts nicht unmittelbar nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme, sondern erst einige Zeit (hier: ca 6 Monate) später gestellt hat, ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob das Verstreichen eines langen Zeitraums ohne Besuchskontakte zu einer verstärkten Entfremdung geführt hat, deren (zwangsweise) Überwindung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte. (T12)
- 5 Ob 167/09h
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 1 Ob 67/10z
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10
- 3 Ob 19/11g
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 19/11g
Vgl; vgl auch Beis wie T9
- 7 Ob 159/11z
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 159/11z
- 10 Ob 61/15s
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 61/15s
Auch
- 8 Ob 71/16y
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 71/16y
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T13)
- 7 Ob 117/16f
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 7 Ob 117/16f
Vgl; Beis wie T10
- 6 Ob 129/16p
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 129/16p
Vgl; Beis wie T10
- 6 Ob 147/17m
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktsrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, die die frühere Regelung nicht bloß erweitert, sondern die Modalitäten wesentlich ändert. (T14)
- 1 Ob 219/19s
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14
- 7 Ob 195/21h
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- 9 Ob 40/22f
Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 40/22f
Vgl; Beis wie T10