Norm
AußStrG §71Rechtssatz
Grundsätzlich ist eine Abhandlung immer dann einzuleiten, wenn das Vorhandensein eines Vermögens von den Erben behauptet wird, insoferne diese Behauptung nicht von vornherein als ganz unbegründet angesehen werden muß. Das gilt auch dann, wenn das behauptete Vermögen ausschließlich in Forderungen besteht, deren Bestand von den Erben glaubhaft gemacht wurde, wenn sie auch vom Schuldner bestritten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007620Dokumentnummer
JJR_19580226_OGH0002_0050OB00026_5800000_001