RS OGH 2006/9/13 7Ob186/06p, 7Ob226/06w, 7Ob19/07f, 2Ob77/08z, 6Ob80/09x, 7Ob86/09m, 4Ob149/09d, 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Norm

AußStrG 2005 §48
AußStrG 2005 §68
HeimAufG §16 Abs3

Rechtssatz

Der Anstaltsleiter hat unabhängig davon kein Rekursbeantwortungsrecht, ob mit dem Rekurs die Zulässigerklärung einer Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Überprüfungsantrages bekämpft wurde. Beide Formulierungen bedeuten sinngemäß dasselbe, nämlich die Bejahung der Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 186/06p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 7 Ob 186/06p
  • 7 Ob 226/06w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 226/06w
    Auch; Beisatz: Der von der Bewohnervertreterin erhobene Revisionsrekurs ist ein einseitiges Rechtsmittel. (T1); Beisatz: Dem Leiter der Einrichtung ein Rechtsmittelbeantwortungsrecht und damit ein weiteres „Recht auf Gehör" einzuräumen, ist nicht geboten, weil das Verfahren zur Überprüfung von Freiheitsentziehungen nicht dem Art 6 EMRK unterliegt. (T2)
  • 7 Ob 19/07f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 19/07f
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 77/08z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 80/09x
    Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 80/09x
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Revisionsrekursbeantwortung der Bewohnervertreterin war zurückzuweisen. (T3); Beisatz: Die Zweiseitigkeit des Rekurses und des Revisionsrekurses ist in § 16 Abs 3 HeimAufG nur für den Fall vorgesehen, dass der Leiter der Einrichtung den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, bekämpft. In allen anderen Fällen ist das Rechtsmittel einseitig (2 Ob 77/08z). (T4); Beisatz: Diese Rechtslage steht im Einklang mit Art 6 MRK, werden doch civil rights im Sinne der zitierten Bestimmung anderer Personen durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt. (T5)
  • 7 Ob 86/09m
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 86/09m
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T3
  • 4 Ob 149/09d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 149/09d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 20/12k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 20/12k
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 33/14z
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 33/14z
    Vgl auch; Beisatz: Das Recht zur Erstattung einer Rekurs? oder Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121226

Im RIS seit

13.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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