Norm
AußStrG 2005 §48Rechtssatz
Der Anstaltsleiter hat unabhängig davon kein Rekursbeantwortungsrecht, ob mit dem Rekurs die Zulässigerklärung einer Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Überprüfungsantrages bekämpft wurde. Beide Formulierungen bedeuten sinngemäß dasselbe, nämlich die Bejahung der Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121226Im RIS seit
13.10.2006Zuletzt aktualisiert am
02.06.2014