Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C2d4AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG 2005 §64EheG §95
Rechtssatz: Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Auffassung vom Rekursgericht nicht geteilt und dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen, ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §64ZPO §527 Abs2 B3b
Rechtssatz: Ein Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz wird dadurch, dass darin eine einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche Vorfrage abweichend vom Erstgericht gelöst wurde, nicht zu einem abändernden Beschluss. Entscheidungstexte 8 Ob 531/80 Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 531/80 5 Ob 52/... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §64ZPO §527 Abs2 B4
Rechtssatz: Ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, der zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes ablehnt (und somit in diesem Punkte als abändernder Beschluss aufgefasst werden kann), ist trotzdem ohne Ausspruch des Rechtskraftvorbehalts nicht weiter anfechtbar, wenn er dem Erstgericht (ausgehend von der geänderten Rechtsansicht) eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufträgt. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §64ZPO §527 B3a
Rechtssatz: Wurde vom Rekursgerichte der ersten Instanz eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, so ist dagegen ein Revisionsrekurs unzulässig, gleichviel ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder ob sie infolge der abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes verfügt wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 627/2... mehr lesen...