Norm
AußStrG 2005 §64Rechtssatz
Ein Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz wird dadurch, dass darin eine einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche Vorfrage abweichend vom Erstgericht gelöst wurde, nicht zu einem abändernden Beschluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044029Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021