Norm
AußStrG 2005 §64Rechtssatz
Ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, der zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes ablehnt (und somit in diesem Punkte als abändernder Beschluss aufgefasst werden kann), ist trotzdem ohne Ausspruch des Rechtskraftvorbehalts nicht weiter anfechtbar, wenn er dem Erstgericht (ausgehend von der geänderten Rechtsansicht) eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015