Norm: GEG..§2AußStrG..§48
Rechtssatz: Das Rekursverfahren gegen Haftungsbeschlüsse nach § 2 GEG ist jedenfalls dann zweiseitig, wenn eine Partei (Revisor) die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Haftung einer anderen Partei begehrt. Entscheidungstexte 2 R 188/07g Entscheidungstext LG Leoben 05.12.2007 2 R 188/07g ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §48AußStrG 2005 §68HeimAufG §16 Abs3
Rechtssatz: Der Anstaltsleiter hat unabhängig davon kein Rekursbeantwortungsrecht, ob mit dem Rekurs die Zulässigerklärung einer Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Überprüfungsantrages bekämpft wurde. Beide Formulierungen bedeuten sinngemäß dasselbe, nämlich die Bejahung der Zulässigkeit der getroffenen Maßnahme, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §838aAußStrG §8AußStrG §48
Rechtssatz: Nach § 838 a ABGB sind nach dem 31.12.2004 anhängig gemachte Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Bemühung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im (allgemeinen) Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Dies gilt auch für Ansprüche auf Rechnungslegung und Verteilung von Nutzen und Aufwand. § 48 AußStrG (neu) ist dahi... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 ffAußStrG §9 A2dAußStrG 2005 §47 Abs3AußStrG 2005 §48
Rechtssatz: Im Außerstreitverfahren sind auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete "leere" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §9 A2eAußStrG §16 BII2gAußStrG 2005 §48AußStrG 2005 §52 Abs1AußStrG 2005 §68AußStrG 2005 §71 Abs4AußStrG 2005 §110
Rechtssatz: Der Rekurs im Verfahren außer Streitsachen ist grundsätzlich ein einseitiges Rechtsmittel. Der Rekurs ist daher nur in einfacher Ausfertigung einzubringen, eine Benachrichtigung der Gegenseite ist im Gesetz nicht vorgesehen; das Rekursgericht hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheid... mehr lesen...