Norm: AußStrG §4 Abs2
Rechtssatz: Verfügt eine Partei nicht über ausreichende Kenntnisse der Gerichtssprache, ist im Verfahren außer Streitsachen bei mündlichem Vorbringen ein Dolmetscher beizuziehen. Bringt eine Partei einen Schriftsatz nicht in der Gerichtssprache ein, ist ihr dessen Verbesserung durch Übersetzung in diese aufzutragen. Nur wenn sich herausstellt, dass die Partei trotz Beiziehung eines Dolmetschers nicht in der Lage ist, zweck... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §4 Abs2AußStrG 2005 §5 Abs1AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1 litaAußStrG 2005 §45 IBAußStrG 2005 §45 IC2
Rechtssatz: Beim Auftrag gemäß § 4 Abs 2 AußStrG 2005, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der im Sinn des § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Unzulässigkeit eines Rekurses gegen diesen Auftrag folgt auch aus der mangelnden Beschwer der Parte... mehr lesen...
Norm: AußStrG §4 Abs2Geo §82 Abs1MRK Art6 Abs1 II5cZPO §496ZPO §503 C6
Rechtssatz: Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. Erkennt der Richter dies nicht, ist es Sache der zu vernehmenden Person, die Beiziehung eines Dolmetschers ... mehr lesen...