RS OGH 2013/4/11 1Ob29/13s

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Veröffentlicht am 11.04.2013
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Norm

AußStrG §4 Abs2

Rechtssatz

Verfügt eine Partei nicht über ausreichende Kenntnisse der Gerichtssprache, ist im Verfahren außer Streitsachen bei mündlichem Vorbringen ein Dolmetscher beizuziehen. Bringt eine Partei einen Schriftsatz nicht in der Gerichtssprache ein, ist ihr dessen Verbesserung durch Übersetzung in diese aufzutragen. Nur wenn sich herausstellt, dass die Partei trotz Beiziehung eines Dolmetschers nicht in der Lage ist, zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, oder eine objektiv unzumutbare Verzögerung des Verfahrens droht, ist nach § 4 Abs 2 AußStrG vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 29/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 29/13s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128808

Im RIS seit

04.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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