RS OGH 2008/6/24 5Ob116/08g, 2Ob73/11s, 1Ob29/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2008
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Norm

AußStrG 2005 §4 Abs2
AußStrG 2005 §5 Abs1
AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1 lita
AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §45 IC2

Rechtssatz

Beim Auftrag gemäß § 4 Abs 2 AußStrG 2005, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der im Sinn des § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Unzulässigkeit eines Rekurses gegen diesen Auftrag folgt auch aus der mangelnden Beschwer der Partei, an die sich der Auftrag richtet, weil der Auftrag noch mit keinerlei nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist, deren Rechtsstellung also noch nicht unmittelbar gefährdet. Vielmehr könnte der Auftrag nur die Grundlage für eine künftige Vertreterbestellung sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/08g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 116/08g
  • 2 Ob 73/11s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 73/11s
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Auftrag des Rekursgerichts an das Erstgericht, einen Kollisionskurator für den Minderjährigen zu bestellen, ist ein verfahrensleitender Beschluss. (T1)
  • 1 Ob 29/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 29/13s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123745

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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