Norm
AußStrG 2005 §4 Abs2Rechtssatz
Beim Auftrag gemäß § 4 Abs 2 AußStrG 2005, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der im Sinn des § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Unzulässigkeit eines Rekurses gegen diesen Auftrag folgt auch aus der mangelnden Beschwer der Partei, an die sich der Auftrag richtet, weil der Auftrag noch mit keinerlei nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist, deren Rechtsstellung also noch nicht unmittelbar gefährdet. Vielmehr könnte der Auftrag nur die Grundlage für eine künftige Vertreterbestellung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123745Im RIS seit
24.07.2008Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013