Norm
AußStrG §4 Abs2Rechtssatz
Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. Erkennt der Richter dies nicht, ist es Sache der zu vernehmenden Person, die Beiziehung eines Dolmetschers zu beantragen, wenn sie selbst sich aus sprachlichen Gründen nicht imstande fühlt, ihrer Aussagepflicht korrekt und in zweifelsfreier Weise nachzukommen. Die Ablehnung eines derartigen Antrages wird - Relevanz der Aussage vorausgesetzt - in der Regel einen Verfahrensmangel begründen (hier: Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013