RS OGH 1953/9/30 1Ob736/53

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Veröffentlicht am 30.09.1953
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Norm

AußStrG §5
AußStrG §29

Rechtssatz

Den Erben bleibt es unbenommen, selbst oder durch einen Machthaber die notwendigen Ausweise und Eingaben im Abhandlungsverfahren zu verfassen und bei Gericht vorzulegen. Wenn die Erben diesen Aufträgen zur Vorlage der notwendigen Ausweise und Eingaben nicht nachkommen, dann kann das Abhandlungsgericht zwecks Durchführung und Beendigung der weiteren Abhandlung eine Notar mit der Verfassung dieser Ausweise und Eingaben betrauen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005981

Dokumentnummer

JJR_19530930_OGH0002_0010OB00736_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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