Norm
AußStrG §3Rechtssatz
Die Bestellung eines Notars zum Gerichtskommissär ist eine Justizverwaltungssache, also ein Vorgang, der den inneren Geschäftsgang des Gerichtes betrifft, die an der Verlassenschaft beteiligten Personen haben daher gegen diese Maßnahme kein Rekursrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0005922Dokumentnummer
JJR_19580115_OGH0002_0070OB00575_5700000_001