Norm: AußStrG §19 Abs1AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §208AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §213AußStrG 2005 §79 Abs2
Rechtssatz: Die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsge... mehr lesen...
Norm: AußStrG §204AußStrG §208
Rechtssatz: Der zur Abwicklung eines Erbübereinkommens vom Abhandlungsgericht bestellte Treuhänder hat gleich einem Vormund Rechnung zu legen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, die Abrechnung durch die für ihre Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben zu ergänzen. Die Abrechnung muss für sich allein genommen nachvollziehbar sein. Entscheidungstexte 4 Ob 292/0... mehr lesen...
Norm: AußStrG §208. AußStrG §209AHG §1 Cd1a
Rechtssatz: Vom Organ des Pflegschaftsgerichts können nicht die Fachkenntnisse eines Buchsachverständigen erwartet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 7/94 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 7/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0110853 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §208ABGB §1299 GAHG §1 Cd1a
Rechtssatz: Legt der gesetzliche Vertreter dem Pflegschaftsgericht eine nach den gesetzlichen Vorschriften völlig unzulängliche Rechnung, schließt er insbesondere der Abrechnung keine Belege an, so darf ihm das Pflegschaftsgericht keine weiteren Geldbeträge aus dem Mündelvermögen zur Verfügung stellen, sofern nicht die gegebenen Unstimmigkeiten beseitigt sind. Soweit das Pflegschaftsgericht nicht nach d... mehr lesen...
Norm: ABGB §150 Abs1ABGB §238ABGB §266ABGB §282AußStrG §204AußStrG §208
Rechtssatz: Die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (also § 282 im Verbindung mit § 238 und § 150 Abs 1 ABGB sowie die §§ 204 bis 206 und §§ 208 bis 215 AußStrG) sind Schutzgesetze zugunsten der dem Schutz der Gerichte anvertrauten Personen sind, deren Übertretung Amtshaftungsansprüche auslösen können. En... mehr lesen...
Norm: ABGB §241AußStrG §208VwG §5
Rechtssatz: Das Pflegschaftsgericht ist nicht befugt, eine vom Kurator auf Grund der ihm vom öffentlichen Verwalter zur Verfügung gestellten Unterlagen gelegte Rechnung über das öffentliche verwaltete Vermögen zu überprüfen. Entscheidungstexte 3 Ob 90/58 Entscheidungstext OGH 19.03.1958 3 Ob 90/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bAußStrG §208 ff
Rechtssatz: Die Prüfung einer formell ordnungsgemäß gelegten Rechnung durch den Außerstreitrichter in anderen als den Fällen der §§ 208 bis 218 AußStrG stellt keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar. Entscheidungstexte 2 Ob 577/54 Entscheidungstext OGH 01.09.1954 2 Ob 577/54 European Case Law Iden... mehr lesen...