Norm
AußStrG §204Rechtssatz
Der zur Abwicklung eines Erbübereinkommens vom Abhandlungsgericht bestellte Treuhänder hat gleich einem Vormund Rechnung zu legen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, die Abrechnung durch die für ihre Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben zu ergänzen. Die Abrechnung muss für sich allein genommen nachvollziehbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117307Dokumentnummer
JJR_20030121_OGH0002_0040OB00292_02Y0000_001