Norm
AußStrG §208Rechtssatz
Legt der gesetzliche Vertreter dem Pflegschaftsgericht eine nach den gesetzlichen Vorschriften völlig unzulängliche Rechnung, schließt er insbesondere der Abrechnung keine Belege an, so darf ihm das Pflegschaftsgericht keine weiteren Geldbeträge aus dem Mündelvermögen zur Verfügung stellen, sofern nicht die gegebenen Unstimmigkeiten beseitigt sind. Soweit das Pflegschaftsgericht nicht nach diesen Grundsätzen vorgeht, können Amtshaftungsansprüche gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0110854Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00007_9400000_003