Norm
AußStrG §19 Abs3Rechtssatz
Auch im Exekutionsverfahren müssen die Verhältnisse und Interessen des Minderjährigen in Betracht gezogen werden, zumal wenn die zu vollziehende Verfügung vom Pflegschaftsgericht vor rund 10 Jahren, also schon nach dem Lebensalter des Kindes unter von den derzeitigen ganz verschiedenen Verhältnissen getroffen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013