Norm
ABGB §142 CbRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn dasselbe Gericht, daß die Unterbringung des Kindes in einem Mädchenheim pflegschaftsbehördlich genehmigte, nunmehr die Anwendung von Beugemitteln zur Durchsetzung dieses Beschlusses nicht für angebracht hält (Heimleitung verweigert derzeit die Aufnahme des Kindes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086677Dokumentnummer
JJR_19690422_OGH0002_0080OB00074_6900000_001