Norm: ABGB §810 Abs1AußStrG 2005 §171AußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, liegt auch vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §171AußStrG §174 BGBG §31
Rechtssatz: Die Auffassung, daß die Unterschrift auf einem Erbübereinkommen (Privaturkunde) beglaubigt sein müssen, wenn in die Einantwortungsurkunde darauf gegründete Verbücherungsankündigungen aufgenommen werden sollen, den Formvorschriften des § 171 AußStrG aber nicht entsprochen wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §869AußStrG §171Krnt HöfeG §10 Abs2
Rechtssatz: Ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Höfeeigenschaft abgehandelt und eingeantwortet worden, so ist eine Erbteilung im außerstreitigen Verfahren nicht mehr möglich. Außerhalb des Höferechtes ist eine Erbteilung durch das Abhandlungsgericht bei Streitigkeiten zwischen den Erben nicht vorgesehen. Die Parteien können nicht in rechtswirksamer Weise eine solche Befugnis des Gerichte... mehr lesen...
Norm: AußStrG §171
Rechtssatz: Eine gütliche Einigung im Sinne des § 171 AußStrG liegt dann nicht vor, wenn die Bekräftigung aller Erben fehlt, daß die vorgelegte Vereinbarung ihren Willen entspricht. Eine Vereinbarung, der diese Bekräftigung fehlt, ist im Nachlaßverfahren nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 1 Ob 364/54 Entscheidungstext OGH 02.06.1954 1 Ob 364/54 ... mehr lesen...